Frage an Hans-Peter Uhl von Wilfried M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herrr Prof. Uhl,
danke für die erste Antwort. Sie enthält im Kern das zu lösende Problem:
"Deshalb ist es auch folgerichtig, dass externe Stellungnahmen von den Gerichten im Interesse einer vollständigen Beurteilung an die Jugendämter weitergegeben werden."
Natürlich ist Ihr Schluß logisch überhaupt nicht nachvollziehbar, denn die Informationen, welche Jugendamtsmitarbeiter über die Eltern und Kinder benötigen, haben sie grundsätzlich bei diesen selber zu erheben, nicht hinter ihrem Rücken/ von Dritten. Und seien es gegnerische Anwälte.
Das wissen Sie doch (§ 61 ff SGB VIII). Gerichte dürfen, das wissen Sie auch, mitnichten komplette Antragschreiben und Psychol. Gutachten versenden (§624 Abs. 4 ZPO i.V. m. § 170 GVG).
"Externe Stellungnahmen" über Bürger Bayerns, auch kleine, sind grundsätzlich von keinem anderen als vom letztverantwortlichen Richter zu lesen und zu beurteilen: "Inquisitionsmaxime" (§ 12 FGG), Nichtöffentlichkeit (§ 170 GVG)....
Wie kommt es denn, daß die juristische Bildungselite im angeblichen PISA- und Rechtsstaats-Musterland gewissermaßen unbelehrbar eine Art Irrlehre verkündet, welche sich durch schlichtes Aufschlagen eines gängigen Gesetzeskommentars (und verstehendes Lesen darin!) sofort in Nichts auflösen würde?
Gehen Sie mit allen Gesetzen so nonchalant um, welche den Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zum Inhalt haben?
(Niemandem ist zu wünschen, zum Objekt der Begutachtung und Belehrung gewisser Psychoedukationskonzernchefs mit Sitz z.B. in München zu werden.)
Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner