Frage an Hans-Peter Mayer von Stefan C. bezüglich Europapolitik und Europäische Union
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
a) Können Sie mir bitte Auskunft geben, ob die Europa-Parlamentarier nun nach deutschem Steuerrecht oder nach einem anderem (niedrigerem) Steuerrecht versteuert werden und wenn ja, dann nach welchem.
b) Wie haben Sie bei der entsprechenden Abstimmung gestimmt?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Claas,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.06.2009 bezüglich der Steuerregelungen für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments.
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode tritt auch ein neues Abgeordnetenstatut in Kraft, das die bisherigen Regelungen ersetzt. Künftig erhalten alle Europaabgeordneten, egal aus welchem Mitgliedsland sie kommen, gleich hohe Gehälter. Ihre Höhe wurde bei 38,5 Prozent der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof festgelegt, was circa 7.665,31 Euro (Brutto) entspricht. Um unnötige Wiederholungen auf dieser Plattform bzw. der Schwesterseite abgeordnetenwatch.de zu vermeiden, möchte ich im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen meines Kollegen Markus Ferber MdEP vom 22.07.2008 verweisen:
„Im Europäischen Parlament […] haben die Abgeordneten aller Fraktionen dem Europäischen Abgeordnetenstatut zugestimmt. Außerdem unterliegt das Abgeordnetenstatut wegen der darin enthaltenen Steuerregelung der Zustimmung des Rates, die dieser 2005 einstimmig erteilt hat.
Im Sinne der Gleichbehandlung kann ich nur noch einmal betonen, dass eine vereinheitlichte, gleiche Vergütung aller Abgeordneten, seit der Einführung der Direktwahl zum Europäischen Parlament 1989 im EG-Vertrag vorgesehen ist. Die Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtung wurde sowohl von der Öffentlichkeit als auch von unserer Seite gefordert. Da die Entschädigungen für die Abgeordneten aus dem EU-Haushalt geleistet werden, sollten sie ebenso der Gemeinschaftssteuer unterliegen, unter den gleichen Bedingungen wie sie für die Beamten und die übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft festgelegt worden sind. Dies gilt auch für das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung und geschieht auf Grundlage von Art. 13 des Protokolls (Nr. 36) zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften.“
Das neue Abgeordnetenstatut räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf die Entschädigungen der Abgeordneten die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, sofern es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Deutschland hat als Mitgliedstaat entschieden, dass die deutschen Abgeordneten weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans-Peter Mayer MdEP