Frage an Hans-Peter Friedrich von Michael F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a lautet.
Absatz (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Absatz (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Meine Frage: Handelt es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Menschen, den sicherlich bedauernswerten Flüchtlingen, um solche, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat kommen? Ist es in Folge der Einreise dieser Menschen, unbenommen verständlicher humanitärer Aspekte, nicht zur Verletzung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 16a gekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael B. Flöter