Frage an Hans-Peter Friedrich von Peter S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Hans-Peter Friedrich!
In der Presse war zu lesen : "Dass hierzulande "Vorbereitungshandlungen unter Strafe" gestellt worden seien, hat dem Innenminister zufolge bereits dazu beigetragen, dass über fünf einschlägige Verfahren durchgeführt worden seien."
Hierzu meine Fragen: Welche Vorbereitungshandlungen waren das?
Welche einschlägigen Verfahren wurden durchgeführt?
Mit freundlichen Grüßen!
Peter Schirmer
Sehr geehrter Herr Schirmer,
mit der von Ihnen genannten Äußerung ging ich auf die Straftatbestände ein, die durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2007 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt worden sind. Strafbar ist danach - zusammengefasst gesagt -
- die Vorbereitung von Anschlägen durch Einzeltäter oder nicht organisierte Kleingruppen,
- die Strafbarkeit der Kontaktaufnahme mit Terroristen zum Besuch so genannter Terrorcamps und
- die Verbreitung von Terror-Anleitungen, wenn die Umstände ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, einen Anschlag zu begehen und
- die Beschaffung zur Vorbereitung eines Anschlages.
Den genauen Gesetzeswortlaut finden Sie im Internet, wenn Sie nach § 89a StGB, § 89b StGB und § 91 StGB suchen.
In solchen Vorbereitungshandlungen für Anschläge besteht ein strafwürdiger Unwert. Dieses strafrechtliche Unwerturteil wird von den EU-Staaten geteilt: Der EU-Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung schreibt den Mitgliedstaaten vor, zahlreiche terroristische Vorbereitungshandlungen unter Strafe zu stellen. Außerdem diente die Einführung der Straftatbestände der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung von Terrorismus vom 01.06.2007.
Die zitierte Zahl „mindestens fünf“ betraf die aus meiner Sicht besonders exponierten Fälle, darunter drei rechtskräftige Verurteilungen. Von August 2009 bis August 2013 haben die Behörden auf Grund der neuen Strafvorschriften insgesamt 112 Verfahren mit 182 Beschuldigten, davon 19 Frauen, eingeleitet. Es gelingt so, Vorbereitungshandlungen, wie sie im Rahmen von terroristischen Vereinigungen bereits seit Jahrzehnten nach § 129a StGB strafbar sind, auch bei Einzeltätern oder Kleinstgruppen unter Strafe zu stellen. Dies ist umso bedeutender, als Terrororganisationen zunehmend im Rahmen einer „Strategie der tausend Nadelstiche“ derartige Anschläge von Einzeltätern in ihren Heimatländern propagieren. Die Erfahrungen mit radikalisierten Einzeltätern zeigen typischerweise einen sehr raschen Übergang der Täter zu konkreten Vorbereitungen von Anschlägen. Wie der NSU darüber hinaus deutlich werden ließ, ist auch im Bereich des Rechtsextremismus die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen von großer Bedeutung.
Die Straftatbestände, die durch das GVVG eingeführt worden sind, haben in der Praxis eine große Bedeutung erlangt. Da wir Anschläge von vornherein verhindern und nicht nur nach ihrer Begehung, ggfs. nach dem Tod vieler Menschen, aburteilen wollen, müssen die Behörden die entsprechenden Eingriffsmöglichkeiten haben, damit frühzeitig terroristische Tathandlungen erkannt und verhindert werden können. Wie die Fallzahlen zugleich zeigen, führen die neuen Straftatbestände zugleich nicht zu einer großflächigen Kriminalisierung oder Verdächtigung, was Gegner der Vorschriften bei der Diskussion über ihre Einführung teils befürchtet hatten. Ich sehe mich auch damit in meiner Linie bestätigt, gegen Terrorismus, egal von welcher Seite, gezielt und entschlossen vorzugehen und zugleich Augenmaß zu behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB