Frage an Hans-Peter Friedrich von Carmen F. bezüglich Innere Sicherheit
In einer Antwort auf die Frage, ob die USA sich an deutsches Recht halten muss antworteten sie:
"Streitkräfte aus NATO-Staaten haben gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und sich jeder mit dem Geiste des NATO-Truppenstatuts nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten. "
Jetzt ist es aber so, das in amerikanischen Militärbasen auf deutschem Boden die Kommunikation und Ausführung der tötlichen Drohnenangriffe begangen werden.
1. Darf die USA vom deutschen Boden aus Drohnen-Tötungsflüge durchführen, obwohl solche Maßnahmen nach deutschem Recht illegal sind?
Nach Artikel II müsste die Bundesregierung dafür Sorge tragen, daß diese Tötungsflüge aufhören, oder?
2. Es liegen gut recherchierte Medienberichte vor, daß diese Drohnenangriffe stattfinden.
Wann kann man mit einer rechtlichen Untersuchung dieser Tatsachen rechnen?
3. In der Verbalnote vom 11.August 2003 steht eindeutig, das amerikanische Privatfirmen , die mit dem US-Militär auf deutschem Boden zusammenarbeiten, Ausnahmeregelungen und Vorteile gewährt bekommen. Wieso werden private Spionagefirmen,im Dienste der USArmee, rechtlich anders gestellt, als andere private Firmen? Welche Sonderrechte sind diesen Firmen denn gewährt worden? Warum werden diesen Firmen Blankorechte eingeräumt, statt die Ausspähung an bestimmte rechtliche Bedingungen im Einzelfall zu koppeln, so wie sie das hier mehrmals beschrieben haben?
Sehr geehrte Frau Fischer,
wie ich bereits in der zitierten Antwort dargelegt habe, gilt der in Art. II NATO-Truppenstatut verankerten Grundsatz, dass das Recht des Aufnahmestaates, in Deutschland mithin deutsches Recht, zu achten ist. Weder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstaat noch die Notenwechsel bilden eine Grundlage für nach deutschem Recht verbotene Tätigkeiten. Mir liegen keine Hinweise vor, dass sich die USA in ihren Standorten in Deutschland nicht an deutsches Recht halten.
Dies gilt auch für die dort tätigen Unternehmen. Die von Ihnen erwähnte Vereinbarung befreit die betroffenen Unternehmen nach Art. 72 Abs. 4 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 (b) Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von den deutschen Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe. Andere Vorschriften des deutschen Rechts bleiben hiervon unberührt und sind von den Unternehmen einzuhalten.
Zur Frage der rechtlichen Untersuchung der Drohnenangriffe verweise ich Sie auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwaltes vom 01.*Juli*2013 (Einstellung mangels eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Verdachts für das Vorliegen einer Straftat) sowie die Bundestagsdrucksachen 17/3916, 17/6828, 17/8088 und 17/13381.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern