Frage an Hans-Peter Friedrich von Wolfgang S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Herr Dr. Friedirch.
Ich habe eine Nachfrage zu Ihrer Antwort vom 06.08.2013 auf meine Frage vom 12.07.
Sie sagen, dass immer im konkreten Einzelfall abgewogen werden muss, ob Kommunikationsinhalte abgehört werden dürfen oder nicht. Wenn in einem konkreten Fall kein Tatverdacht vorliegt, muss die Abwägung doch ergeben, dass die Überwachung nicht erlaubt ist, habe ich Sie da richtig verstanden?
Wenn ich das G10-Gesetz richtig verstehe, darf der BND die internationalen Telekommunikation mit Hilfe von Suchbegriffen auf 20% filtern und diesen Rest dann nach eigenem Ermessen abhören. Die Telekommunikation von Ausländern im Ausland darf sogar vollständig überwacht werden.
Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich mich irre.
1. Somit wären also die Ausländer vor der Überwachung durch den BND überhaupt nicht rechtlich geschützt - ebenso wie wir nicht vor Überwachung durch die NSA.
Inwiefern wäre eine flächendeckende Überwachung aller Deutschen durch die NSA also unverhältnismäßig?
2. Wenn der Datenverkehr auf 20% gefiltert wird, und vorausgesetzt, dass dabei alle wirklichen Täter erfasst werden, würde der Tatverdacht, der für eine Überwachung ausreicht, in einer um den Faktor 5 erhöhten Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Niveau der allgemeinen Bevölkerung liegen. Man könnte z.B. alle Männer zwischen 20 und 40 Jahren, die einmal in einem islamischen Land waren, überwachen. Dies wäre wohl weniger als ein Fünftel der Bevölkerung, und würde somit als Tatverdacht genügen.
Sie sagen, es wäre nicht verfassungsgemäß, 100 % der Bevölkerung zu überwachen.
Halten Sie es für verfassungsgemäß, 20 % der Bevölkerung zu überwachen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schwarz,
Ihre Anfrage möchte ich abschließend wie folgt beantworten:
Ihren Ausführungen ist möglicherweise zu entnehmen, dass Sie Individualmaßnahmen nach § 3 des G -10 Gesetzes und strategische Beschränkungen nach § 5 des G 10-Gesetzes verwechseln. Bei der strategischen Überwachung greift der BND auf bis zu 20% der Telekommunikationsverkehrsdaten zu und wertet diese aus. Dies sagt nichts über die Anzahl der betroffenen Personen aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit Fragen der Überwachung von Telekommunikationsverkehrsdaten befasst, die Verfassungskonformität steht außer Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern