Frage an Hans-Peter Friedrich von Dario L. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Friedrich,
in einem Artikel des Tagesspiegel vom 2.7.2013 (1) zum Asylantrag von Edward Snowden wurden Ihre Aussage zitiert, dass "eine Aufnahme aus humanitären und völkerrechtlichen Gründen möglich sei [aber unwahrscheinlich] da die USA ein Rechtsstaat seien".
Weiter wird ihr Kollege Bosbach in diesem Artikel zitiert: Die Bundesrepublik könne "jemanden aufnehmen, der politisch verfolgt ist, nicht jemanden, der wegen Straftaten gesucht wird". Snowden werde "ja nicht verfolgt, weil er der Opposition in den USA angehört oder aus rassischen oder religiösen Gründen, sondern weil die USA ihm Rechtsbruch vorwerfen".
In den USA droht Snowden sehr wahrscheinlich die Todesstrafe, weil er aus humanitären Gründen und nach seinem Gewissen gehandelt hat. Die Tatsachen, die so aufgedeckt wurden, betreffen auch Deutschland und bezeichnen die BRD unter anderem als "mögliches Angriffsziel" (2) der NSA. Halten Sie die USA unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich für einen Rechtsstaat und die rechtlichen Vorwürfe gegen Snowden für legitim? Würden Sie allgemein einen Asylantrag ablehnen, wenn gegen den Antragsteller eine Strafanzeige in dessen Heimatland läuft oder nehmen die USA hier eine besondere Rolle (etwa als NATO-Mitglied oder Handelspartner) ein? Halten Sie es für notwendig, dass die USA trotz der bekannt gewordenen Vorwürfe (aus (2)) weiterhin Militärstützpunkte in Deutschland betreiben darf?
(1) http://www.tagesspiegel.de/politik/prism-informant-sucht-erfolglos-zuflucht-deutschland-will-snowden-nicht-aufnehmen/8434354.html
(2) http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/nsa-ueberwacht-500-millionen-verbindungen-in-deutschland-a-908517.html
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Linsky,
nach § 22 Aufenthaltsgesetz kann ein Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland aufgenommen werden. Diese Voraussetzungen lagen im Fall von Herrn Snowden nicht vor.
Zu hypothetischen Sachverhalten nehme ich nicht Stellung. Asylanträge müssen im Einzelfall und auf Grundlage des konkreten Sachverhalts entschieden werden. Nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) steht die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßige Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegen. Dies gilt gemäß § 60 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG dann nicht, wenn dem Ausländer in dem potentiellen Aufnahmestaat die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern