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Hans-Peter Friedrich
CSU
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Frage von Klemens K. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Klemens K. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Dr. Friederich,

wann wird das Thema Föderale Struktur in Deutschland, sprich von 16 Bundesländern auf 5, angepackt? Es würden extrem hohe Kosten heutezutage, eingespart.
Ich höre schon seit Jahrzehnten, dass man sich dieses Projekt annehmen möchte!

Ich habe darüber bereits eine kleine Abhandlung geschrieben und an relevante Regierungsmitgliedern versandt, Antwort: NIchts!

beste Grüße Klemens Kothe

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kothe,

vielen Dank für Ihre Frage vom 28. Januar 2013 zur Neugliederung des Bundesgebiets.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Eine Pflicht zur Länderneugliederung besteht im Gegensatz zur früheren Fassung von Art. 29 GG seit dem 28. August 1976 nicht mehr. Nach derzeit geltendem Verfassungsrecht existieren folgende Verfahrensmöglichkeiten für eine Länderneugliederung:

- Der Regelfall ist nach Art. 29 Abs. 2 GG eine Neugliederung durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid sowie der Anhörung der betroffenen Länder bedarf. Der Volksentscheid findet nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 GG in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll. Er kommt nur zustande, wenn sich eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl in dem neu zu bildenden Land als auch in den von der Änderung betroffenen Gebieten für die Neugliederung ausspricht (Art. 29 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 i. V. m. Abs. 6 GG). Die abgegebenen Stimmen müssen nach Art. 29 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GG aber mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfassen. Der Volksentscheid kommt nach Art. 29 Abs. 3 Satz 4 GG nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit gegen die Neugliederung votiert. Die Bewohner des nicht von der Neuregelung betroffenen Landes-Restgebietes können also die neugliederungswilligen Landesteile und ihre Bewohner „zurückzwingen“.

- In Art. 29 Abs. 4 und 5 GG ist der Fall geregelt, dass in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, der sich über mehrere Länder erstreckt und mindestens eine Million Einwohner hat, ein Zehntel der wahlberechtigten Einwohner per Volksbegehren für eine einheitliche Landeszugehörigkeit aussprechen. Dann ist nach Art. 29 Abs. 4 GG entweder durch Bundesgesetz - das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf - zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit entsprechend geändert oder aber eine Volksbefragung durchgeführt wird. Da Art. 29 Abs. 5 Satz 4 GG auf den Absatz 3 Satz 3 und 4 GG verweist, besteht aber auch insoweit ein „Zurückzwingungsrecht“ der von der Neuregelung der Landeszugehörigkeit nicht betroffenen Bevölkerung in den jeweiligen Ländern.

- Schließlich können Neugliederungen nach Art. 29 Abs. 7 und 8 GG auf der Grundlage von Staatsverträgen erfolgen. Abweichend von den Vorschriften des Art. 29 GG kann die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet nach Art. 118a GG unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

In der Praxis scheiterten Länderneugliederungen stets daran, dass die durchgeführten Volksentscheide erfolglos blieben, da sich keine ausreichende Bevölkerungsmehrheit für eine Länderneugliederung fand. Keines der bisher vorgeschlagenen Modelle für eine Neugliederung des Bundesgebietes hat bislang praktische Akzeptanz gefunden.

Unabhängig davon ist es den Ländern unbenommen, eine Kooperation ihrer Behörden auf staatsvertraglicher Grundlage zu regeln, um auf diese Weise zu einer Einsparung von Verwaltungskosten zu gelangen. So haben etwa die Länder Berlin und Brandenburg als Reaktion auf die ablehnenden Volksentscheide zur Zusammenlegung beider Länder ein gemeinsames Finanz-, Landesarbeits- und Oberverwaltungsgericht geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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