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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Matthias S. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Matthias S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,

als Bundesinnenminister sind Sie meines Wissens für Fragen des Beamtentums und des öffentlichen Dienstes zuständig. Ich möchte Sie daher auf die Ungerechtigkeiten ansprechen, die im öD durch die Verbeamtung bzw. Nichtverbeamtung entstehen.

Sollte der Dienstherr nicht alle Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit gleich bezahlen? Was dem normalen Gerechtigkeitsempfinden der Bürger entspricht, scheint für Politiker abwegig zu sein. Seit Jahrzehnten wird in Deutschland von der großen Mehrheit der Bürger die ungerechte Bezahlung, Altersversorgung, Krankenversicherung usw. zwischen Beamten und Nichtbeamten kritisiert, aber die Politik tut nichts.

Warum bekommt ein Beamter für dieselbe Tätigkeit viel mehr ausgezahlt, teils bis zu 600 Euro netto mehr im Monat (nach Abzug aller Steuern und Abgaben)? Wenn der Beamte schon keine gesetzliche Sozialversicherung zahlen muss, so sollte er doch letztlich nach Abzug aller Steuern und Abgaben/Sozialversicherungskosten nicht mehr haben als der Angestellte, der genau die gleiche Arbeit macht, aber nicht das Glück hat, verbeamtet zu sein. Warum diese Ungerechtigkeit, die in jedem Kollegium für Missgunst, Mobbing, innere Kündigung, Dienst nach Vorschrift usw. sorgt? Das versteht kein Mensch und ist völlig überholt.

Warum dürfen sich Beamte mit staatlichen Zuschüssen (Beihilfe) günstig privat versichern. Der Nichtbeamte subventioniert hier mit seinen Steuern die bessere Krankenversicherung seines ohnehin besser gestellten verbeamteten Kollegen.

Warum bekommen Beamte eine derart höhere Altersversorgung als Nichtbeamte? Es gibt Fälle, bei denen zwei Leute, die beruflich immer dasselbe im öffentlichen Dienst gemacht haben, um 100% abweichende Altersbezüge haben (der Beamte z.B. 2.300 Euro netto, der Nichtbeamter 1.150 Euro).

Gerade eine christliche Politik sollte hier Änderungen anstreben.

MfG

Dr. Matthias Schwarzer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dr. Schwarzer,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Verbeamtung bzw. Nichtverbeamtung im öffentlichen Dienst.

Durch die Verfassung ist festgelegt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel den Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Damit ist die Gruppe der Beamten gemeint. Daneben werden Aufgaben des öffentlichen Dienstes auch durch Tarifbeschäftigte wahrgenommen. Die Abgrenzung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen eines Beamten und eines Tarifbeschäftigten ist nicht immer trennscharf möglich. Jeder Dienstherr (Bund, Länder und Gemeinden) nimmt diesen Spielraum eigenverantwortlich wahr. Deshalb mag es Überschneidungen geben, die Sie vielleicht vor Augen haben, wenn Sie darauf hinweisen, dass Beamte und Tarifbeschäftigte bei genau gleicher Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden. Solche Fälle sind auch in der Bundesverwaltung denkbar. In vielen Positionen, etwa bei den Sicherheitsbehörden, ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse - diese sind Beamten vorbehalten - unzweifelhaft.

Aus den unterschiedlichen Aufgaben resultieren unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen:

Beamtinnen und Beamte unterliegen anders als Tarifbeschäftigte besonderen Pflichten aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis. Diese reichen über die funktionsbezogenen Pflichten für Tarifbeschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis und den Tarifverträgen hinaus. Beamte dürfen auf Grund ihrer besonderen Treuepflicht auch nicht streiken. Damit wird sichergestellt, dass die Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung zu jeder Zeit und zuverlässig erfüllt werden. Die Einhaltung dieser Pflichten wird durch spezielle Straftatbestände für Beamte und disziplinarrechtliche Maßnahmen gewährleistet.

Auch gibt es Unterschiede in der Gestaltungshoheit für die Beschäftigungsbedingungen der Beamten und Tarifbeschäftigte. Die Rechtsstellung der Beamten wird einseitig durch Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen) bestimmt. Es ist dem Deutschen Bundestag vorbehalten, die Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und Versorgung durch Gesetz zu bestimmen. Demgegenüber richtet sich die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Tarifbeschäftigten grundsätzlich nach den im Rahmen der Tarifautonomie zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträgen.

Aus dem unterschiedlichen Status ergeben sich Unterschiede bei der Einbeziehung in die gesetzliche Sozialversicherung. Beamtinnen und Beamte sind anders als Tarifbeschäftigte nicht in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden. Sie müssen aber anstelle der gesetzlichen Krankversicherung in Ergänzung der Beihilfe des Dienstherrn für sich und ihre Familien aus ihren Nettobezügen Eigenvorsorge durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung treffen. Private Krankenversicherungen berechnen im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag, dessen Höhe vom persönlichen Risiko abhängig ist. Es gibt keine Familienversicherung und auch keine Obergrenze für die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze üblich ist. Den Beitrag zur privaten Krankenversicherung leisten die Beamtinnen und Beamten alleine. Insofern zahlen Beamtinnen und Beamte oftmals - abhängig vom Familienstand und Gesundheitszustand- einen höheren Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung als sie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung tun würden. Auch sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung in den vergangenen Jahren stärker angestiegen als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ergeben sich dadurch insbesondere bei lebensälteren Beamten oft Beträge, die dazu führen können, dass die letztlich verfügbaren Nettoeinkommen hinter denen vergleichbarer Tarifbeschäftigter zurückbleiben.

Für Beamtinnen und Beamten gelten im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten höhere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vor, während die Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden vorschreibt.

Anders als die gesetzliche Rentenversicherung als ausschließliches Regelsicherungssystem deckt die Beamtenversorgung zusätzlich die betriebliche Zusatzsicherung als zweite Säule des deutschen Alterssicherungssystems ab. Man spricht in diesem Zusammenhang daher auch von der „Bifunktionalität“ der Versorgung. Aus dieser besonderen Rolle der Beamtenversorgung leitet sich das Erfordernis einer differenzierten Betrachtung ab. Will man also z.B. die Höhe von Leistungen vergleichen, muss man immer auch die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (in diesem Fall der VBL) in den Vergleich mit einbeziehen. Zusätzlich ist beim Rentennettobetrag bereits der Abzug für Krankenversicherungsbeiträge verrechnet, während die entsprechenden und einzelfallabhängig ermittelten Beiträge bei der Betrachtung der Pensionen noch in Abzug gebracht werden müssen, womit sich die Pension faktisch verringert. Daneben gilt es zu beachten, dass die Pensionen der vollen Versteuerung unterliegen, während die Renten größtenteils noch steuerfrei sind.

Bei einer differenzierten Betrachtung besteht für Unmut kein begründeter Anlass. Bitte bedenken Sie, dass aus den genannten Gründen ein aussagekräftiger Einkommensvergleich viele Faktoren zusammenführen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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