Frage an Hans-Peter Friedrich von Ulrike B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Friedrich
Der Presse konnte ich heute entnehmen, dass sie entschlossene Maßnahmen angekündigt haben. Maßnahmen gegen Gruppen und Organisationen die Islamisten auch in Deutschland provozieren wollen. (Focus Online)
Dazu einige Fragen.
Gelten bisherige grundgeetzlich garantierte Rechte als Provokation?
Ist es geplant das GG entsprechend zu ändern?
Wer bestimmt was eine Provokation der Islamisten ist?
Sie selbst?
Islamische Führer?
Vertreter der Islamverbände?
Der Mob der Sraße?
Wie werden die angekündigten Maßnahmen aussehen?
Müssen Puplikationen demnächst vor Veröffentlichung durch einen Zensor genehmigt werden?
Welche Repressalien haben Gruppen und Organistionen zu befürchten wenn sie Islamisten, bewußt oder unbewußt provozieren.
Über eine Antwort würde ich mih freuen.
Hochachtungsvoll
Ulrike Braukmnn
Sehr geehrte Frau Braukmann,
für Ihre E-Mail vom 15.09.2012, in der Sie anlässlich des Trailers „Innocence of Muslims“ Fragen zum Verhältnis von Meinungsäußerungsfreiheit und Provokationen stellten, bedanke ich mich.
Die Ausübung von Grundrechten darf in Grenzen auch provozieren. Jedoch sind gegen Provokationen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, alle rechtlich möglichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt für beide Seiten, Rechtspopulisten wie Salafisten. Ein tolerantes, friedliches und weltoffenes Miteinander muss ggf. mit den Mitteln des Rechts verteidigt werden.
Das Grundgesetz garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit; sie gilt jedoch nicht schrankenlos. Ihre Grenze findet sie in den allgemeinen Gesetzen, etwa des Strafrechts. So wird z. B. nach § 166 StGB bestraft, wer ein religiöses Bekenntnis in einer Art und Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind die Meinungsäußerungs- und ggf. Kunst- und Versammlungsfreiheit auf der einen Seite und die Religionsfreiheit auf der anderen Seite zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen. Es gibt daher keinen Anlass, eine Änderung des Grundgesetzes zu diskutieren.
Die Gesetze der Länder ermöglichen ein Einschreiten, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, z.B. um zu verhindern, dass Straftaten begangen werden. So kommt bspw. in Betracht, dass eine öffentliche Filmvorführung verboten wird, um dadurch die Begehung von Straftaten zu verhindern.
Ob die Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen vorliegen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist von den zuständigen Behörden zu prüfen und - falls Rechtsmittel eingelegt werden - von den diese Entscheidung überprüfenden Gerichten zu beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern