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Hans-Peter Friedrich
CSU
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Frage von Michael M. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Michael M. bezüglich Recht

S.g. Hr. Friedrich,

>Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) verteidigte das Gesetz gegen die
>heftige Kritik. Im Vergleich mit den Meldegesetzen der Länder sei das Vorhaben ein
>Fortschritt und der Datenschutz werde gegenüber der jetzigen Rechtslage verbessert.

Können Sie mir bitte erklären, in welcher Weise das neue Meldegesetzt ein Fortschritt bzgl. Datenschutz sein soll?

Mir ist schleierhaft, wie ein solches Gesetz im Bundestag verabschiedet werden konnte. So wie viele politisch interessierte Bürger, finde ich insbesondere die Art - eine klammheimliche Abstimmung - wie das Gesetz verabschiedet wurde, gelinde gesagt bestürzend. Wer wundert sich hier noch über Politikverdrossenheit?

MfG
M. Maier

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Maier,

der Gesetzesbeschluss zum Bundesmeldegesetz (BMG) des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2012 sieht im Vergleich zum geltenden Recht Erweiterungen der Rechte der Bürger vor und stellt damit aus datenschutzrechtlicher Sicht einen Fortschritt dar.

Zum einen gilt dies für die Neuregelung der einfachen Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels. Auf Grundlage des derzeit gültigen Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) kann jede Person oder Stelle eine Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelnen Einwohner bei der Meldebehörde erhalten (§ 21 Absatz 1 Satz 1 MRRG). Die Angabe eines Zweckes o.ä. ist nicht erforderlich. Ein gesetzlich ausdrücklich geregeltes Widerspruchsrecht für Fälle der Werbung und des Adresshandels gibt es bisher nicht. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Bundesmeldegesetz sieht für die Zukunft vor, dass Daten, die mittels einer Melderegisterauskunft erlangt werden, für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Damit gehen die Regelungen des Gesetzesbeschlusses zum Bundesmeldegesetz über die heute gültigen Regelungen, hinaus. Einzelheiten hierzu finden Sie in meiner Antwort an Herrn L. E..

Der Gesetzesbeschluss sieht außerdem Erweiterungen der Rechte des Bürgers bei Selbstauskünften (§ 9 BMG) sowie für den Fall der Eintragung von Sperrvermerken (§ 52 BMG) vor. Die Speicherfrist für Meldedaten nach Wegzug oder Tod der betroffenen Person wird auf ein Minimum von fünf Jahren festgelegt.

Schließlich werden die Möglichkeiten des Bürgers, sich unter Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen zu seinen Daten im Melderegister zu verschaffen, sich anzumelden oder eine Meldebescheinigung zu erhalten, erweitert und damit die Kommunikation mit der Meldebehörde vereinfacht und zeitgemäß gestaltet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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