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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Lars E. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Lars E. bezüglich Recht

Grüß Gott Herr Innenminister,

wieso werden die Bürgerrechte mit dem geplanten Auskunftsgesetz bei Meldeämtern so aufs Spiel gesetzt?
Die ursprüngliche Fassung verlangte doch eine Befragung des Bürgers.
Wurde dieses Gesetz bereits mit Frau Leutheusser-Schnarrenberger abgestimmt?

Vielen Dank.

MfG
Eder

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Eder,

ich gehe davon aus, dass Ihre Frage sich auf die Neuregelung der einfachen Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels bezieht.

Der Gesetzesbeschluss zum Bundesmeldegesetz (BMG), den der Deutsche Bundestag am 28. Juni 2012 angenommen hat, sieht im Vergleich zum geltenden Recht Erweiterungen der Rechte der Bürger vor:

Bereits auf Grundlage des derzeit gültigen Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) kann jede Person oder Stelle eine Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner Einwohner bei der Meldebehörde erhalten (§ 21 Absatz 1 Satz 1 MRRG). Die Angabe eines Zweckes o.ä. ist nicht erforderlich. Ein gesetzlich ausdrücklich geregeltes Widerspruchsrecht für Fälle der Werbung und des Adresshandels gibt es bisher nicht.

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Bundesmeldegesetz sieht für die Zukunft vor, dass Daten, die mittels einer Melderegisterauskunft erlangt werden, für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verwendet werden dürfen:

* Die Anfrage muss die Angabe der Zwecke „Werbung“ und/oder
„Adresshandel“ enthalten (§ 44 Absatz 1 Satz 2 BMG).
* Die betroffene Person hat nicht von dem nun erstmals gesetzlich
normierten Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (§ 44 Absatz 1 Satz 3
1.Halbsatz BMG). Eine Auskunft wird in diesem Fall nur dann erteilt,
wenn die abgefragten Daten ausschließlich zur Bestätigung oder
Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden (§ 44 Absatz
4 Satz 2 BMG). Der Begriff „Berichtigung“ ist dabei eng auszulegen.
Ein Umzug ist nach hiesiger Einschätzung kein Fall der Berichtigung.

Damit jeder Bürger die Möglichkeit hat, dieses Recht auszuüben, hat die Meldebehörde die Pflicht, die betroffene Person bei ihrer Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 2.Halbsatz BMG).

Jede Nutzung zu Zwecken der Werbung und/oder des Adresshandels ist verboten, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder wenn die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat, ohne dass die Ausnahme nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BMG vorliegt. Der Verstoß gegen eine solche verbotene Nutzung von Daten aus einer Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels ist bußgeldbewehrt (§ 54 Absatz 2 Nummer 12 i. V. m. Absatz 3 BMG).

Damit gehen die Regelungen des Gesetzesbeschlusses zum Bundesmeldegesetz über die heute gültigen Regelungen, die ihre Grundlage im MRRG haben, hinaus. Ob und ggf. welche Änderungen die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Regelungen durch den Bundesrat erfahren werden, bleibt abzuwarten.

Dem Regierungsentwurf des Bundesmeldegesetzes haben das Bundesministerium der Justiz wie die anderen Bundesministerien am 31. August 2011 zugestimmt. Auch die Formulierungshilfe mit den Änderungswünschen der Fachpolitiker der Regierungskoalition wurde vom Bundesministerium der Justiz hinsichtlich der Anforderungen der Rechtsförmlichkeit geprüft und bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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