Frage an Hans-Peter Friedrich von Markus E. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen
Sehr geehrter Herr Friedrich!
Am 16.08.2012 wurde der der am 01.05.2012 gegründete Staat freies Deutschland bei der Weltvölkergemeinschaft, der UN, angemeldet ( http://staseve.wordpress.com/2012/06/29/neuer-staat-republik-freies-deutschland-fd-bei-den-vereinten-nationen-angemeldet/ ). Dieser Staat, Republik freies Deutschland, hat seine Immobilien mit entsprechenden Gebietsschildern gekennzeichnet ( http://staseve.wordpress.com/2012/06/29/hoheitsgebietsschilder-republik-freies-deutschland/ ) und wird demnächst damit beginnen, eigene Führerscheine, Pässe und Personenausweise auszugeben ( http://staseve.wordpress.com/personenausweise-und-passe-der-republik-freies-deutschland-fd/ ). Nun meine Frage. Wie kann es sein, das sich ein Staat im Staate bilden kann, oder, ist die Bundesrepublik gar kein Staat?
Für die Bemühungen zur Beantwortung meiner Frage danke ich Ihnen recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Markus Ebert.
Sehr geehrter Herr Ebert,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für eine Herauslösung eines Teils aus dem Staatsgebiet bzw. der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Rechtsgrundlage. Die deutsche Hoheitsgewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands ist von Privaten nicht einschränkbar, so dass auch eine „Unabhängigkeitserklärung“ rechtlich wirkungslos wäre. Das Grundgesetz (GG) erlaubt in Artikel 29 GG nur eine Neugliederung des Bundesgebiets, womit eine Änderung des Gebietsbestands der Länder gemeint ist, nicht jedoch die Schaffung von bundesunmittelbaren Territorien sowie auch nicht die Änderung der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Ausland. Vor allem besteht keine rechtliche Möglichkeit, auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren souveränen Staat zu gründen.
Eine „Rückgabe“ von amtlichen Ausweisdokumenten oder eine Erklärung zu einem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zugunsten einer Zugehörigkeit zu einem Phantasiestaat hat keine Rechtswirkungen. Gemäß § 18 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann ein Deutscher auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Eine Entlassung erfolgt im Hinblick auf Artikel 16 Abs. 1 GG jedoch nur, wenn dies nicht zur Staatenlosigkeit führt. Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit ist somit nur möglich, wenn der Aufgebende bereits im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist oder ihm diese von der zuständigen Stelle zugesichert worden ist. Ausländische Staatsangehörigkeit meint dabei die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat im völkerrechtlichen Sinn.
Die von Phantasiestaaten häufig gegen nicht unerhebliche „Gebühren“ ausgegebenen Ausweisdokumente oder das Führen von Titeln und Berufs- oder Funktionsbezeichnungen von Phantasiestaaten haben im Rechtsverkehr keine Wirksamkeit. Je nach Fallgestaltung kann ein solches Verhalten als Betrug (§ 263 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB) oder Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB) strafbar sein und wird bei entsprechendem Tatverdacht strafrechtlich verfolgt. Phantasieausweise sind nur dann unbedenklich, wenn mit Ihnen keine Urheberrechts- oder Markenverletzungen begangen werden und keine Verwechslungsgefahr mit offiziellen Ausweisen besteht bzw. sie nicht zu Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr benutzt werden können, was bei den angeführten Personaldokumenten oder vermeintlichen Diplomatenpässen durchaus beabsichtigt sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern