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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Heiko S. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Heiko S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,

in dem von Ihnen gegebenen Interview mit der "Neuen Osnabrücker Zeitung" bezüglich der rassistischen Beleidigungen gegenüber Mesut Özil, vermuten Sie, das es wenig Erfolg versprechend sein könnte, ohne Vorratsdatenspeicherung den oder die Täter zu ermitteln.

Eine doch sehr bezeichnende Aussage, wofür Sie gedenken die wohl zu Recht umstrittenen Vorratsdaten einzusetzen.

Stehen diese sicher üblen Beleidigungen für Sie in einer Linie mit dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen klaren Regeln bez. Einsatz der Vorratsdaten wie Terrorismus, organisierte Kriminalität sowie andere schwerste Straftaten?

Falls dem so sein sollte, wäre es doch sehr interessant zu Erfahren, für welche weiteren Delikte eine Nutzung der Vorratsdaten ebenfalls in Betracht kommen könnte.

Vielen Dank im voraus.

Freundliche Grüß

H.Schmitt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schmitt,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben recht, dass das Bundesverfassungsgericht für Auskunftsverlangen über auf Vorrat gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten grundsätzlich hohe rechtliche Hürden verlangt. Solche Auskünfte können, wenn die Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt wird, nur im Falle eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts einer schweren Straftat verlangt werden. Diese Voraussetzungen sind auch sachgerecht, da die Aufklärung des Kommunikationsverhaltens - also mit wem hat der Verdächtige in der Vergangenheit wie oft telefoniert oder gemailt - vor allem für die Aufklärung von Hintermännern und Netzwerken bei der Organisierten Kriminalität, bei Kapitalverbrechen und bei terroristischen Straftaten notwendig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in derselben Entscheidung aber auch festgestellt, dass Auskünfte über den Inhaber einer den Behörden bereits bekannten sogenannten dynamischen IP-Adresse unter wesentlich geringeren Voraussetzungen möglich sind, auch wenn hierzu auf Vorratsdaten zurückgegriffen werden muss. Für diese sogenannte „mittelbare Bestandsdatenauskunft“ genügt, so das Bundesverfassungsgericht, jeder Verdacht einer Straftat und unter Umständen sogar eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit.

Bei der Hetze im Internet, wie sie auch gegen Mesut Özil vorgekommen ist, geht es aber gerade um diesen zweiten Fall. Die meisten Täter hinterlassen auch im Internet entsprechende Spuren, die letztlich zu ihrer IP-Adresse führen. Ohne Vorratsdatenspeicherung sind die Provider allerdings nicht mehr in der Lage, Auskunft darüber zu geben, wem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auf dessen Homepage
unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.h
tml abrufbar. Die hier in Frage stehenden Passagen finden sich dort unter den Randnummern 288-291.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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