Frage an Hans-Peter Friedrich von Ekkehardt Fritz B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,
seit 2001 gibt es das internationale Gesetz gegen Korruption „UNCAT“. Die Bundesrepublik unterzeichnete dieses Abkommen im Jahr 2003. Lt. diesem Gesetz ist in den Unterzeichnerstaaten jegliche Art von Korruption verboten. Leider steht Deutschland lt. tv-orange mit Syriens Assad-Regime am Ende der Fahnenstange der letzten 7 Länder weltweit, die das Gesetz noch nicht umgesetzt haben. Wie man über
http://www.tv-orange.de/2012/03/Bestechung
und Korruption bei Abgeordneten" erfährt, wurde zu diesem Thema durch den wissenschaftlichen Dienst der Bundesregierung ein Gutachten erstellt, welches offenbar derart brisant ausfällt, dass es - obwohl durch Steuergelder finanziert - unter Androhung von Strafe nicht veröffentlicht werden darf. Und dies trotz des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in Berlin der entsprechenden Klage zur Veröffentlichung entsprach. Leider erfuhr ich nun – auch über „TV-Orange“ - dass der Bundestag und die Bundestagsverwaltung gegen dieses Urteil Einspruch einlegten. (Ist die Mehrheit unserer Volksvertreter tatsächlich durch und durch korrupt???)
Man liest weiter: „Im Bundestag wird seit vielen Jahren eine Novellierung des § 108 StGB zur Abgeordnetenbestechung blockiert.“…“Jede bisherige Regierung hatte ihre eigene Rechtfertigung, dieses Gesetz nicht reformiert zu haben.“
Bundestagsabgeordnete müssen ihre Nebeneinkünfte offenlegen. Gilt dies auch für Einnahmen aus für die entsprechenden Abgeordneten scheinbar vollkommen legalen Korruptionsgeschäften?
Sehr geehrter Herr Minister, da die nächste Bundestagswahl immer näher rückt und mir noch viele weitere Fragen auf der Seele liegen, bitte ich Sie dringend um Antworten und ausführliche Erklärungen. Sollte ich da etwas falsch verstanden haben?
Mit freundlichen Grüßen
Ekkehardt Fritz Beyer
Sehr geehrter Herr Beyer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt mit Ausnahme der Verschärfung des bereits bestehenden Straftatbestands des § 108e Strafgesetzbuch sämtliche Forderungen der UN-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. Damit steht sie im Kampf gegen Korruption besser da, als andere Staaten, die zwar bereits den Vertrag ratifiziert mit der Umsetzung der Forderungen in die Praxis jedoch erst begonnen haben. Unabhängige Organisationen wie Transparency International (TI) kritisieren zwar grundsätzlich die fehlende Verschärfung
des Straftatbestands , erkennen jedoch den hohen Grad der Umsetzung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen in Deutschland an und stellen bei internationalen Vergleichen Deutschland insgesamt ein gutes Zeugnis bei der Korruptionsbekämpfung aus. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 von TI nimmt Deutschland zusammen mit Japan den 14. Platz von 182 Plätzen ein. Im Bestecherzahlerindex 2011 von TI nimmt Deutschland hinter den Niederlanden, der Schweiz und Belgien den vierten Platz von 28 untersuchten Ländern ein.
Die Verschärfung des Strafrechts gehört nicht zum Aufgabenbereich des Bundesministerium des Innern. Hierfür ist das Bundesministerium der Justiz zuständig. Allerdings hat der Deutsche Bundestag die Regelungskompetenz zur Abgeordnetenbestechung an sich gezogen hat, da sie die Arbeit der Abgeordneten unmittelbar berührt. Ebenso obliegt es dem Deutschen Bundestag zu entscheiden, ob in seinem Bereich erarbeitete Stellungnahmen veröffentlicht werden. Eigenen Kenntnisse zu einem Gerichtsverfahren, nach dem eine Veröffentlichung bestimmter Unterlagen erstritten werden soll, liegen hier nicht vor Eine Stellungnahme ist daher nicht möglich. Hierfür
bitte ich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB