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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Bernd K. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Bernd K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Friedrichs,

danke für die Antwort. Wenn Ich den Aufsatz also richtig gelesen habe, sagen Sie, 80 Mio Deutsche werden unter generalverdacht gestellt, damit die Ermittlungsbehörden überhaupt erstmal mitbekommen, dass eine Straftat begangen wird. Die Daten selber aber gar nicht zur Strafverfolgung eingesetzt werden können.

Etwas ähnliches, um ein paar Zahlen über Masse und Ergebniss zu bringen, die unabhängig vom BKA sind, dass ja mit allen Mitteln versucht die VDA durchzusetzten, wurde erst im Ausschuss für die Kontrolle der Geheimdienste besprochen. Im Jahre 2010 10 Millionen überwachte und mitgelesene oder gehörte Kommunikationen aber nur 203 wirklich verwertbare Hinweise, die selber nichtmal gerichtsverwertbar waren. Ich denke den Geheimdienst kann man als unabhängige und vertrauenswürde Erhebungsquelle anfüren.

Wie ist das mit der Verhältnismässigkeit des Eingriffes in die Privatsphäre zu vereinbaren?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Kasperidus

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kasperidus,

Telekommunikationsverkehrsdaten sind für die Polizei und Sicherheitsbehörden ein wichtiger Ermittlungsansatz. Insbesondere bei der Verwendung elektronischer Kommunikationswege lassen sich ohne Verkehrsdaten Tatverdächtige überhaupt nicht mehr ermitteln.

Auch für die Aufklärung von Strukturen der organisierten Kriminalität ist die auf die Vergangenheit bezogene Auswertung des Kommunikationsverhaltens Verdächtiger von hoher Bedeutung.

Allerdings sind solche Daten bei den Providern in der Regel bereits gelöscht, wenn bei den zuständigen Behörden entsprechende Ermittlungen aufgenommen werden. BKA hat alle entsprechenden Auskunftsersuchen im Hinblick auf Verkehrsdaten von März 2010 bis April 2011 systematisch ausgewertet: Ca. 85% dieser Ersuchen wurden seitens der Provider nicht beantwortet, da keine entsprechenden Daten vorhanden waren. In der Folge konnten in etwa 80% der Fälle Straftaten nicht oder nicht vollständig aufklärt werden.

Sicherlich ist eine vorsorgliche Speicherung dieser Telekommunikationsverkehrsdaten ein nicht unerheblicher Grundrechtseingriff. Das BVerfG hat in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 hierzu daher ausgeführt, dass diese Daten daher besonders hohen technischen Schutzmaßnahmen unterliegen müssen und außerdem die Verwendung auf wenige, besonders schwer wiegende Fälle eingeschränkt werden muss.

Durch Mindestspeicherfristen wird niemand unter Generalverdacht gestellt, aber es werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auch im Internetzeitalter weiter ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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