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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Holger K. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Holger K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,

zunächst herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 21.02.2012.
In dieser erklären sie, dass Bundestagsabgeordnete nur in wenigen Ausnahmefällen die Voraussetzung für eine Freistellung von den Personen- und Sicherheitskontrollen an Flughäfen erfüllen.
Es kommt jedoch immer wieder vor, dass sich auch "einfache" Abgeordnete auf diese Befreiung berufen.
Wie aber läßt sich feststellen, ob ein Abgeordneter zu diesem Personenkreis gehört?
Führen diese Abgeordneten einen Nachweis darüber mit sich, oder ist eine Liste derjenigen einsehbar oder abrufbar?
Da die Sicherheit im Flugverkehr oberste Priorität hat müßte ich als Besatzungsmitglied eines Verkehrsflugzeuges im Zweifelsfall bei Kenntniserlangung einer verweigerten Kontrolle eine Nachkontrolle anordnen, oder die Beförderung verweigern. Dieses würde zu unnötigen Verzögerungen im Ablauf führen und vermutlich für die Betroffenen äußerst unangenehm sein.

Mit freundlichen Grüßen
Holger Krull

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Krull,

ob sich wie von Ihnen dargelegt „einfache“ Abgeordnete immer wieder auf die Befreiung von den Luftsicherheitskontrollen berufen, kann von hieraus nicht beurteilt werden.

Sofern eine Person bzw. in diesem besonderen Fall ein Abgeordneter unter den Personenkreis gem. der Freistellungsgrundsätze fällt und auf eigenen Wunsch von den Luftsicherheitskontrollen freigestellt werden möchte, müssen die geplanten Reisebewegungen vorher angezeigt werden. Die betreffende Person muss dann zusätzlich vor Ort am Flughafen mit ihrem Dienstausweis ihre Identität nachweisen. Dem Kontrollpersonal an den Flughäfen sind die Freistellungsgrundsätze, und somit auch der davon erfasste Personenkreis, bekannt. Eine Liste ist weder abrufbar noch einsehbar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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