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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Holger K. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Holger K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich

laut einem Erlass ("Anlage M zum Nationalen Luftsicherheitsplan") gibt es für Bundestagsabgeordnete und Andere eine Regelung welche sie von den Personen- und Sicherheitskontrollen an Flughäfen befreit. Selbst für Airline Crews ist in Deutschland eine aufwendige, jährliche Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) notwendig. Dennoch werden Crews bei Sicherheitskontrollen teilweise bis in den Intimbereich kontrolliert. Welcher Umstand erhebt Politiker über die Crews der Airlines welche diese Kontrollen tagtäglich über sich ergehen lassen müssen um ihrer Arbeit nachzugehen? Sind Politiker ein geringeres Sicherheitsrisiko als z.B. Piloten?

Mit freundlichen Grüßen
Holger Krull

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Krull,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.02.2012.

Die Befreiung von Fluggästen von der Luftsicherheitskontrolle erfolgt nach den sog. „Freistellungsgrundsätzen“, der Anlage M zum Nationalen Luftsicherheitsplan.

Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich und auch gemeinschaftsrechtlich in der EU-Luftsicherheitsverordnung vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle Fluggäste und ihr Gepäck als auch das gesamte Flughafenpersonal beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughäfen kontrolliert werden. Gemäß der Empfehlungen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) sollten nur Staatsoberhäupter, ausländische Staats- und Regierungsgäste und Personen, die von Personenschutzbeamten begleitet werden, von den Luftsicherheitskontrollen befreit werden. Dementsprechend ist die Freistellung von den Luftsicherheitskontrollen in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark begrenzt und auf einen engen Personenkreis des politischen Lebens in der Bundesrepublik beschränkt. Demnach erfüllen auch Bundestagsabgeordnete nur in wenigen Ausnahmefällen die Voraussetzung für eine Freistellung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB

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