Frage an Hans-Peter Friedrich von Wolfgang S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Friedrich,
wie kommt es, dass Sie zwar wissen, dass "die von den BMI-Behörden eingesetzte Software... die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts [erfüllt]", aber die Frage, welche Vorgaben dies denn sind, nicht beantworten können oder wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schwarz,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Weil sich aus Ihrer Frage kein konkreterer Bezug auf eine bestimmte Ermittlungstechnik ergibt, setze ich voraus, dass sich Ihre Frage auf die Durchführung von Quellen-TKÜ bezieht. Bei der Umsetzung richterlicher Anordnungen von Maßnahmen zur Quellen-TKÜ auf Grundlage des § 100a StPO sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 28. Februar 2010, dem sog. Urteil zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274ff.), zu beachten. Demnach ist Art. 10 Abs. 1 GG „der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“, wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein.“ (BVerfGE 120, 274, 309).
Die rechtlichen Vorgaben für die Quellen-TKÜ ergeben sich nach der Rechtsprechung als Annexkompetenz aus § 100 a StPO, während die technischen Vorkehrungen bei der Umsetzung der Beschlüsse der Ermittlungsrichter durch die Strafverfolgungsbehörden zu beachten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern