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Hans Hinrich Neve
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Frage von Helene S. •

Frage an Hans Hinrich Neve von Helene S. bezüglich Menschenrechte

Sehr geehrter Herr Neve.
Ihre Partei steht eindeutig für eine Einführung einer Impfpflicht, wenn es deren Meinung nach nicht anders durchsetzbar ist, denn wie man an der Masernschutzimpfung sehen kann, schreckt die Regierung vor der Einführung einer Impfpflicht nicht zurück. Die Impfpflicht kann mit Grundrechten legitimiert werden, stößt dabei im Umkehrschluss jedoch auf Einschränkungen anderer Grundrechte.
Hier stellt sich für mich nun die Frage, wie Stichfest sie das Einschränken anderer Grundrechte legitimieren und welche Grundrechte genau - Ihrer Meinung nach - wirklich angegriffen werden und eine Hürde dargestellt haben/darstellen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Scherr,

am 1. März 2020 ist in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass Menschen vor einer Infektion mit Masern schützen soll. Wer in die Kita, den Kindergarten oder in die Schule geht oder dort arbeitet, muss nachweisen, dass er oder sie gegen Masern geimpft ist. Das gilt nicht nur für Kinder, die neu in Einrichtungen aufgenommen werden, sondern auch für die, die sie bereits besuchen.

Lange setzte die Politik auf Aufklärung, rief etwa Informationskampagnen wie „Deutschland sucht den Impfpass“ ins Leben und hielt Ärzte an, ihre Patientinnen und Patienten zu bitten, Impfausweise mit zu Vorsorgeuntersuchungen zu bringen.

Ein weiterer Schritt folgte 2015 mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Von da an mussten Eltern nachweisen, dass sie für ihre Kinder eine Impfberatung in Anspruch genommen hatten, wenn sie die Kinder in die Kita gaben.

In der Praxis hat das aber leider nicht geklappt.

Es geht um den Schutz der Bevölkerung!

Masern ist hoch ansteckend und können schwere Folgen haben. Fast jeder Kontakt zwischen einer ungeschützten und einer infizierten Person führt zu einer Ansteckung, auch aus einigen Metern Entfernung. Da die Viren das Immunsystem schwächen, haben zusätzliche Erreger leichtes Spiel, sodass es schwere Komplikationen, etwa tödlich verlaufende Gehirnerkrankungen geben kann. Bei diesen Voraussetzungen kann der Gesetzgeber sich auf bevölkerungsmedizinische Gründe stützen und zum Schutz der Gemeinschaft eine Impfpflicht durchsetzen.

Im am 11. Mai 2020 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf. Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

Der Schutz der Bevölkerung und der Allgemeinheit hat Vorrang vor den Freiheitsrechten des Einzelnen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hinrich Neve