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Hans-Heinrich Jordan
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Frage von Jannik O. •

Frage an Hans-Heinrich Jordan von Jannik O. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Dr. Jordan

Als Mitglied des Landwirtschaftsausschusses und Fachsprecher Ihrer Fraktion für Tierzucht hätte ich die bitte an Sie mir mitzuteilen, wie die gesetzlichen Regelung zur Hühnerzucht im ländlichen Raum sind, weil sich einer aus der Nachbarschaft bei der Stadt über Hähne krähen beschwert hat.

Ich bin Züchter von zwei Farbenschlägen, die vom Aussterben bedroht sind. Laut der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gibt es von dem einen Farbenschlag nur noch 109 Züchter und von dem anderen nur noch 37 im Jahr 2000. Die Zahl der Züchter ist seit dieser Zeit rapide zurückgegangen.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, welche Recht ich habe und auch für Pflichten.
Ich danke Ihnen im Voraus.

Mit freundlich Grüßen,
Jannik Otterbach

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Otterbach,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.10.2008.

Das Tierzuchtgesetz regelt die allgemeinen Konditionen für die Zucht von Tieren, die Annerkennung von Zuchtvereinigungen, die Anerkennung von Zuchtrassen, Details zur Zuchtwertschätzung, dem Erhalt der genetischen Vielfalt, sowie die Ein- und Ausfuhrbestimmungen von Rassetieren. Im Detail regelt das Gesetz die Zucht von Rindern und Büffeln, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden). Das Tierzuchtgesetz regelt nicht die Zucht von Rassegeflügel. Es lassen sich aus dem Tierzuchtgesetz auch keine allgemein verbindlichen Regelungen zur Genehmigung für die Unterbringung von Zuchttieren ableiten. Für die Haltung von Tieren jeder Art gelten die allgemeinen Vorschriften aus dem Tierschutzgesetz, die Mindeststandards zum Wohl der Tiere setzen.
Diese Standards, sowie die in den Ländern geltenden Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bilden die Konditionen für Kommunen, die wiederum Richtlinien, Verordnungen und Satzungen festlegen können, wo und in welcher Art und Weise die Unterbringung von Tieren gestattet ist. Die Entscheidungsgrundlage der Ämter, nach Maßgabe der oben angeführten gesetzlichen Grundlagen, ist dann die im konkreten Fall z.B. die allgemein zu erwartende Geruchs- und Lärmbelästigung, die Anzahl der unterzubringenden Tiere, sowie die Wohn- und Siedlungsdichte. In Ihrer Anfrage deuten Sie einen sich anbahnenden Streit über das Krähen der Hähne an. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier nur auf die lokalen und allgemeinen Vorschriften und Bedingungen verweisen kann, die in jedem Einzelfall geprüft und gegeneinander abgewogen werden müssen. Diese können von Kommune zu Kommune variieren, da ja auch die Bedingungen in jedem Einzelfall andere sind.

Ich möchte Sie deshalb an dieser Stelle auf den für Sie zuständigen Dachverband, den Bundesverband der Rassegeflügelzüchter, verweisen. Dort können Sie weitere Informationen und Hilfen in dieser Frage erhalten. Die Anschrift lautet:

Bundesverband der Rassegeflügelzüchter
Erlenbruchstraße 20
63071 Offenbach am Main

Telefon 0 69 / 87 87 67 54
Telefax 0 69 / 85 70 94 86
e-Mail: info@bdrg.de

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Hans-Heinrich Jordan MdB