Frage an Hannelore Kraft von Christoph L. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Kraft,
wie ich heute erfahren musste ist eine Novellierung des Landschaftsgesetzes in NRW geplant. Mit Erstaunen konnte ich dort lesen, dass es künftig als Radfahrer nicht mehr erlaubt sein soll wie bisher alle Wege in Landschafts- und Naturschutzgebieten zu befahren, sondern nur noch explizit dafür freigegeben Wege. Dies kommt ja faktisch einem Verbot des Radfahrens in der Natur gleich. Aus welchem Grund soll die Passage des neuen § 59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz wie folgt lauten "In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten." und nicht mehr wie bisher im §54a Landschaftsgesetz „.. ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.“?
Meiner Ansicht nach kommen in der neuen Version hohe Kosten auf die Komunen zu, da ja jeder Weg entsprechend beschildert werden müsste. Wäre es nicht einfacher und kostengünstiger besonders ungeeignete Wege für das Radfahren zu sperren?
Wie stehen Sie zu dieser Passage? Als Bürger Mülheims, der umgeben ist von Natur- und Landschaftsschutzgebieten würde ich nur höchst ungern demnächst nur noch auf der Straße fahren wollen.