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Frage von Petra V. •

Frage an Hannelore Kraft von Petra V. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Kraft,
ich bin in der Gebäudereinigerbranche tätig, zur Zeit, bzw. seid 8 Jahren bin freigestellte Betriebsrätin in meiner Firma. 2004 mußten wir einschneidende Lohnkürzungen, auf Grund der Zeitarbeiterfirmen hinnehmen. Sei 2010 haben wir in etwa wieder den alten Lohn wie damals und seit 2011 ist er erstmals wieder über dem Lohn von 2004 8,(55€). Wir sind zum Glück eine der Branchen, die einen Mindestlohn haben. Aber was kommt ab Januar 2012 auf uns zu wenn der Mindestlohn Vertrag ausgelaufen ist.
Meine Fragen, die mich und die 850000 Kollegen/innen am meisten zu diesem Thema sind:
Wird der Mindeslohn erneut Fortbestand haben?
Was passiert nach der Osterweiterung ab Mai 2011?
Müssen wir erneut mit Lohneinbußen rechnen? Einige große Gebäudereinigerfirmen haben schon vorsichtshalber Firmen in Rumänien und Bulgarien geründet.
Wann wird die Tariftreue, die Sie (Frau Kraft) uns versprochen haben wieder für NRW einzuführen?
In neugieriger Erwartung auf Ihre Antworten,
Gruß
Petra Vogel

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Vogel,

vielen Dank für Ihr Schreiben über „abgeordnetenwatch.de“ vom 22. Februar 2011.

Der Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 29.10.2009 wurde durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 03.03.2010 mit Wirkung ab dem 10.03.2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Da die Gebäudereinigerbranche auch im Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen ist, gelten die vereinbarten Mindestlöhne für alle Angestellten, die als Gebäudereiniger tätig sind und zwar unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer Gewerkschaft oder Innung sind oder ob es sich um Deutsche oder aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer handelt. Somit ist sichergestellt, dass auch mit Eintreten der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 01.05.2011 für die osteuropäischen Beitrittsstaaten (außer Bulgarien und Rumänien) die in Deutschland geltenden Mindestlöhne auch für ausländische Arbeitskräfte gelten. Entscheidend bei der Frage, ob die Mindestlöhne zur Anwendung kommen, ist der Ort, an dem die Arbeit geleistet wird. Wird die Arbeit in Deutschland erbracht, so hat der Arbeitgeber die Mindestlöhne zu zahlen. Auf den Ort des Firmensitzes kommt es dabei nicht an. Der Landesregierung liegen derzeit keine Informationen darüber vor, ob die Tarifvertragsparteien in der Gebäudereinigerbranche anstreben, einen Mindestlohntarifvertrag auch über den 31.12.2011 hinaus abzuschließen und einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung zu stellen. Auch wenn einige deutsche Unternehmen bereits Firmen im osteuropäischen Ausland gegründet haben sollten, bin ich der Überzeugung, dass es im überwiegenden Interesse auch der Arbeitgeberseite ist, an Mindestlöhnen festzuhalten, vor allem um ausländische Dumpinglöhne zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Hannelore Kraft