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Frage von Gottfried K. •

Frage an Hannelore Kraft von Gottfried K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Kraft,

wann können Beschäftigte einer gemeinnützigen Werkstätte für Behinderte mit einem Mindesteinkommen rechnen, das einem dort Beschäftigten nicht abhängig macht von Sozialhilfe, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können (Artikel 1 Grundgesetz "Menschenwürde"), ohne daß wegen andererseits bestehender Sozialhilfe-Abhängigkeit das Gesamtvermögen des Beschäftigten an den Staat abgegeben werden muß?

Denn reiche Arbeitnehmer brauchen einerseits wegen einer Unnotwendigkeit von Sozialhilfe nicht damit zu rechnen,daß ihnen das Großvermögen entzogen wird;

arme Beschäftigte, die sowieso nur wenig Geld verdienen, müssen auch noch das bischen Erbgut bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe abführen;

dies führt zu einer noch ungerechteren Verteilung des Vermögens zwischen Reich und Arm.

Warum bekommt ein Beschäftigter einer gemeinnützigen Werkstätte kein Mindesteinkommen, um auch ohne Sozialhilfe ein menschenwürdiges Leben (Artikel 1, Grundgesetz) sicher führen zu können; ohne daß das wenige Eigentum dieser Beschäftigten beschlagnahmt wird?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Klein,

vielen Dank für Ihre Mail.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind ausschließlich behinderten Menschen vorbehalten, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, jedoch in das Arbeitsleben eingegliedert und am Arbeitsleben teilnehmen können. Sie sind nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen.

Die in einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen haben zum großen Teil einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie erhalten ein Arbeitsentgelt, das aus dem Produktionserlös der WfbM gezahlt wird, das sich aus einem leistungsunabhängigen, einheitlichen Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Hierfür hat die Werkstatt mindestens 70 v. H. des Arbeitsergebnisses einzusetzen. Das Arbeitsentgelt ist also keine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Nach den derzeitigen bundesgesetzlichen Regelungen ist die Hilfe in einer der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe. Leistungen der Sozialhilfe werden nur nachrangig gewährt. Einkommen und Vermögen sind daher anzurechnen, wobei das Vermögen einem Schonbetrag von derzeit 2.600 € unterliegt. Für behinderte Menschen gelten allerdings gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anrechnung auf bestimmte Leistungen (§ 92 SGB XII). Sofern neben der Hilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen auch Leistungen der Sozialhilfe wie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Übernahme der Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung (Wohnstättenplatz) gewährt werden, wird der für die Werkstatttätigkeit gezahlte Lohn anteilmäßig entsprechend der diesbezüglichen Regelungen des § 82 SGB XII als Einkommen gleichfalls berücksichtigt.

Ein gesetzlicher Mindestlohn für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen - wie von Ihnen gewünscht - und eine Nichtanrechenbarkeit auf die Sozialhilfe ist nach den gesetzlichen Bestimmungen leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Hannelore Kraft