welche Chancen bestehen in Bezug auf die chancenkarte für die Menschen, die bereits in Deutschland leben, aber nie in ihrem beruf arbeiten konnten, weil ihr Abschluss einfach nicht anerkannt wurde?
Sehr geehrter Herr Demir,
Welche neuen Möglichkeiten gibt es in Bezug auf die Chancenkarte für Menschen, die seit vielen Jahren in Deutschland, qualifiziert sind und nie in ihrem Beruf arbeiten konnten, weil ihr Abschluss einfach nicht anerkannt wurde? wie z.B. ein Anwalt.
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrte Frau K.,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Ich stimme Ihnen zu, dass die Anerkennung des Abschlusses aus dem Herkunftsland eine der wichtigsten Hürden ist, die Menschen daran hindern, nach der Einwanderung in Deutschland Fuß zu fassen.
Ich habe mich daher auch im Rahmen der Verhandlungen für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz dafür eingesetzt, die Einreise mit ausländischen Abschlüssen zu erleichtern und alle zweijährigen, staatlich anerkannten Abschlüsse für die Einreise mit berufspraktischer Erfahrung oder für die Chancenkarte heranzuziehen. Damit können die Personen – vorausgesetzt der deutsche Arbeitgeber schätzt die jeweiligen Kenntnisse als ausreichend für den jeweiligen Betrieb ein – entsprechend in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.
Dies gilt allerdings nur für die sogenannten nicht-reglementierten Berufe. Auch hier ist zudem die Anerkennung beispielsweise für die tarifliche Entlohnung und den beruflichen Aufstieg besonders wichtig, weshalb ich mich auch für bessere Möglichkeiten und Förderungen zur Anerkennung einsetze, z.B. über die Anerkennungspartnerschaft.
Bei reglementierten Berufen wie Anwalt, Ärztin oder Apotheker, bei denen die Berufsausübung von einer Anerkennung abhängt, ändert sich durch die Chancenkarte nichts. Hier ist weiterhin die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation notwendig – weshalb ich mich auch dafür einsetze, die jeweiligen Anerkennungsmöglichkeiten zu erleichtern. In den medizinischen Berufen gibt es dazu bereits umfangreiche Anerkennungsverfahren, die auch durch die Anerkennungspartnerschaft ergänzt werden. Für die reglementierten juristischen Berufe Rechtsanwält:in, Richter:in, Staatsanwält:in und Notar:in ist eine Zulassung zu den entsprechenden Vorbereitungsdiensten und Prüfungen in der Regel nur mit einem Abschluss aus der EU möglich – für nähere Informationen empfehle ich den Kontakt mit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Bei nicht-reglementierten juristischen Tätigkeiten z.B. in Unternehmen oder der Verwaltung liegt die Entscheidung über eine Einstellung mit juristischem Abschluss außerhalb der EU beim jeweiligen Arbeitgeber – hier ist also gegebenenfalls keine Anerkennung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir