Konkret nach welchem Gesetz ist Erhalt von Kinderzuschlag und Wohngeld für die Einbürgerung nicht schädlich?
Sehr geehrter Herr Demir,
Konkret nach welchem Gesetz ist Erhalt von Kinderzuschlag und Wohngeld für die Einbürgerung nicht schädlich?
Mit freundlichen Grüßen
Z.
Sehr geehrte Frau B.,
danke für Ihre Frage.
Der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige muss selbstständig bestritten werden, um eingebürgert werden zu können. Das heißt, dass mit dem eigenen Einkommen Nahrung, Kleidung und eine Unterkunft für sich und die Familie bezahlt werden kann.
Es gibt keine bezifferte Mindestverdienstgrenze. Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen (SGB II) und Personen, die die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen (SGB XII) beziehen, sind damit von der Einbürgerung ausgeschlossen (siehe § 10 im Staatsangehörigkeitsgesetz). Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I oder BAföG haben keinen Einfluss auf den Einbürgerungsanspruch.
Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir