Hakan Demir
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SPD
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Frage von Sinan A. •

Klärung von Fragen zur doppelten Staatsbürgerschaft und Nachweispflichten bei der deutschen Botschaft

Sehr geehrter Herr Demir,

vielen Dank für Ihre Unterstützung beim neuen Gesetz zur doppelten Staatsbürgerschaft. Ohne Ihr Engagement wäre dies nicht so erfolgreich verlaufen. Viele Betroffene, die zwischen 2000 und dem 26.06.2024 die türkische Staatsbürgerschaft geheim angenommen haben, sind nun in Gefahr, ihre deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren.

Könnte eine Ergänzung im Gesetz geprüft werden, um auch diese Fälle zu berücksichtigen?

Ich habe im Jahr 2002 die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und später die türkische angenommen. Bei der Verlängerung meines deutschen Passes verlangt die Botschaft in der Türkei einen „Tam vukuatlı Nüfus Kayıt Örneği“. Da steht wann ich den türkischen Pass angenomen habe. Ich befürchte, dass dies zu einem Verlust meines deutschen Passes führen könnte.

Meine Fragen:

Könnte eine Regelung ergänzt werden, die frühere Fälle schützt?

Inwiefern darf die Botschaft Nachweise verlangen und kann dies zum Entzug der Staatsbürgerschaft führen? Vielen Dank

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr A.,

danke für Ihre Frage und die netten Worte, über die ich mich sehr freue.

Bei der Neubeantragung Ihres deutschen Passes sind antragstellende Personen verpflichtet, Nachweise zu ihrer Person vorzulegen. Diese Nachweise sind bei Beantragung eines Dokuments im Ausland regelmäßig auch deshalb erforderlich, weil Auslandsvertretungen, anders als inländische Passbehörden, keinen Zugriff auf Melderegister haben. Welche Nachweise das im Einzelnen sind, ist zum einen vom Einzelfall abhängig, zum anderen davon, ob es sich um eine Erstpassausstellung, eine erste Antragstellung bei der jeweiligen Auslandsvertretung oder einen Folgeantrag bei der gleichen Auslandsvertretung handelt, ob sich Änderungen seit der letzten Passausstellung ergeben haben und ob es örtliche Besonderheiten gibt. Die deutsche Botschaft kann entsprechend unterschiedliche Nachweise von Ihnen anfordern.

Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat keine rückwirkende Geltung. Sprich: Personen, die vor dem Inkrafttreten der Reform (27.06.2024) eine weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen angenommen haben, haben rechtswidrig gehandelt und ihnen kann bei Bekanntwerden durch öffentliche Stellen ihre deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden.

Eine diesbezügliche weitere Reform ist derzeit nicht geplant - zumal es derzeit keine Mehrheiten im Bundestag dafür gibt.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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