Frage an Günther Schneider von Matthias M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Günther Schneider,
ist es rechtlich zulässig, dass in einer Gesetzesnovelle Änderungen vorgenommen werden, welche nicht begründet worden?
So geschehen zu den §§ 16 (3) und 18(4) SächsBestG von 1994 und der beschlossenen Novelle vom 13.05.2009.
Gern höre ich wieder von Ihnen
Matthias Malok
Sehr geehrter Herr Malok,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.
Sowohl § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des Gesetzes von 1994 als auch beide geänderten Vorschriften im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes beinhalten jeweils eine, wenn auch knappe, Begründung. Abgesehen davon ist auf die jeweiligen parlamentarischen Verfahren abzustellen. Insbesondere aus den Ausschussprotokollen namentlich der beteiligten Ausschüsse ergeben sich weitere Änderungen, die der abschließenden Lesung im Plenum zu Grunde gelegen haben.