Portrait von Günther Beckstein
Günther Beckstein
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Günther Beckstein zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Michael S. •

Frage an Günther Beckstein von Michael S. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Dr. Beckstein,

Zum Thema Bildung und Schule bzw. insbesondere Lehrermangel erlaube ich mir anzufragen-wie Sie zur Anerkennung außerbayerischer deutscher Lehramtsbefähigungen stehen ?

Meine Lebensgefährtin und künftige Frau hat in Baden-Württemberg Ihre universitäre Lehramtsbefähigung bzw. 2. Staatsexamen mit Prädikatsexamen erworben und unterrichtet auch dort als Beamtin. Das Bayerische Kultusministerium ist allerdings - so schriftlich - der Auffassung, dass ihre baden-württembergische Lehramtsbefähigung als nicht gleichartig und gleichwertig mit der an einer bayerischen Universität erworbenen Lehramtsbefähigung angesehen werden kann und ihr wurde somit die Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung für Bayern versagt. Dies ist kein Einzelfall. Unglaublich, dass jedoch europäische Lehramtsbefähigungen (z.B. österreichische Grundschullehrer) aufgrund eines EUGH-Urteils in Bayern anerkannt werden. Dieses Urteil will das bayerische Kutlusministerium jedoch nicht für die Anerkennung deutscher Lehramtsbefähigungen anwenden. Ist denn eine solche Handhabe Sinn und Zweck des Förderalismus ?

Im Gegenzug habe ich als bayerischer Beamter versucht im Versetzungswege nach Baden-Württemberg zu kommen. Trotz dortiger Zusage und Tauschpartner - wie es das Beamtentum vorsieht - hat mich mein Dienstherr nicht gehen lassen und die Versetzung abgelehnt. Da ich als bayerischer Beamter auch dafür unterschreiben mußte im MVV-Gebiet (Großraum München) meinen Wohnsitz anzunehmen ist eine zeitaufwendige und kostenintensive Grenzgängerregelung auch nicht möglich.

Haben Sie eine Idee zur Familienzusammenführung ?

Mit vorzüglicher Hochachtung

M. Schler

Portrait von Günther Beckstein
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schler,

die Regelungen über den Erwerb einer Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen fällt unter die Bildungshoheit der Länder. Daher gibt es in den einzelnen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland hierfür unterschiedliche Rechtsvorschriften. Die Anerkennung von außerhalb Bayerns abgelegten Lehramtsabschlüssen ist im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz geregelt. Zentrales Entscheidungskriterium ist hierbei die Gleichwertigkeit der Prüfungen. Im Verwaltungsvollzug werden im Falle von Staatsprüfungen die einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 21./22.10.1999 über die Anerkennung von Abschlüssen im Bildungsbereich ("Husumer Beschlüsse") zugrunde gelegt. Danach werden Lehramtsabschlüsse grundsätzlich gegenseitig anerkannt, wenn sie die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenvereinbarungen für Erste Staatsprüfungen oder Lehramtsbefähigungen zu den einzelnen Lehramtstypen einhalten. Dies ist für die überwiegende Mehrzahl der Abschlüsse der Fall.

Davon nicht betroffen sind allerdings Lehramtsbefähigungen, die nach Sondervorschriften des jeweiligen Landes erworben werden (z.B. sog. "Seiteneinsteigerprogramme") und für die es in einem anderen Land keine aktuelle Entsprechung gibt. Hier muss immer eine genaue Einzelfallprüfung erfolgen. Da Sie den Sachverhalt nur allgemein schildern, konnte ich keine Überprüfung des Anliegens Ihrer Lebensgefährtin veranlassen. Ich empfehle aber Ihrer Lebensgefährtin, sich ggf. nochmals an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit der Bitte um erneute Überprüfung zu wenden.

Zu Ihren Ausführungen zur Anerkennung von in Mitgliedstaaten der EU erworbenen Lehrerqualifikationen darf ich darauf verweisen, dass auch hier das Anerkennungsverfahren rechtlich geregelt ist. Jeder Antrag auf Anerkennung wird als Einzelfall sorgfältig geprüft und die Ausbildung des Antragsstellers auf Abweichungen gegenüber der bayerischen Ausbildung hin untersucht. Im Fall der Ausbildung von österreichischen Grundschullehrkräften hat diese Prüfung ergeben, dass keine maßgeblichen strukturellen Unterschiede zur bayerischen Ausbildung bestehen. Ein Anspruch auf Übernahme in den staatlichen Schuldienst ergibt sich i.Ü. aus einer solchen Anerkennung selbstverständlich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günther Beckstein, MdL
Bayerischer Ministerpräsident