Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Jakob B. •

Frage an Günter Krings von Jakob B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Krings,

finden sie es richtig das ein zurückgetretener Bundespräsident Wulff dem noch ein Gerichtliches Verfahren anhängt mit 18.00,00 € jährlich belohnt wird. Wenn es auch gesetzlich legal ist ,müsste man die Besoldunng der Bundespräsidenten nicht neu überdenken bzw. regeln.

Mit freundlichem Gruß J.Brülls

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brülls,

eine Erhöhung des Ehrensoldes wäre eine Entscheidung, welche nicht nur Christian Wulff, sondern alle Altbundespräsidenten beträfe. Die Bezüge des amtierenden Bundespräsidenten werden im Bundeshaushalt festgesetzt; sie betragen 10/9 der Amtsbezüge der Bundeskanzlerin. Der Entwurf des Bundeshaushalts 2013 sieht eine Erhöhung der Bezüge der Kanzlerin und der Bundesminister vor. Infolgedessen ist eine entsprechende Anpassung der Bezüge des amtierenden Bundespräsidenten ebenfalls im Haushaltsentwurf enthalten.

Die Versorgung von Altbundespräsidenten ist im Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) geregelt. Gemäß § 1 BPräsRuhebezG erhält der Bundespräsident einen Ehrensold in Höhe seiner Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder, sofern er mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen Gründen aus seinem Amt ausscheidet. Das Bundespräsidialamt ist nach eingehender rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass Christian Wulff aus politischen Gründen zurückgetreten sei und ihm ein Ehrensold zustehe.

In Ihrer Anfrage sprechen Sie von einem „gerichtlichen Verfahren“ gegen Altbundespräsident Wulff. Diese Beschreibung ist nicht ganz korrekt, da es bislang keine öffentliche Klageerhebung gegen Christian Wulff gegeben hat. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat zwar ein Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) eingeleitet. Ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht besteht, bleibt abzuwarten.

Die Konsequenzen strafrechtlicher Verfehlungen auf den Ehrensold eines Altbundespräsidenten sind gesetzlich geregelt: Nach § 4 BPräsRuhebezG sind die für Bundesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Ruhestandsbeamter verliert gemäß § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine (Versorgungs-)Rechte, wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs.1 Bundesbeamtengesetz zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte. Dies ist der Fall, wenn Beamte in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Sollte es in einem Strafprozess zu einer Verurteilung von Altbundespräsident Christian Wulff kommen, entscheidet somit die Höhe der Strafe über den Fortbestand des Anspruchs auf einen Ehrensold. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es jedoch keine Handhabe für eine Kürzung bzw. für eine Streichung des Ehrensoldes.

Generell bin ich der Auffassung, dass der exponierteste Amtsträger unserer Republik und unser Staatsoberhaupt unabhängig von der Wertschätzung seiner Arbeit über adäquate Bezüge und eine angemessene Versorgung nach dem Ende seiner Amtszeit verfügen sollte, wenn und solange er sich strafrechtlich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Dies soll auch dazu dienen, dass sich gerade ein ehemaliger Bundespräsident nicht der Wirtschaft andienen muss und damit rückwirkend eventuell sein Amt beschädigen kann. Führt man sich die Verantwortung der höchsten Repräsentanten dieses Landes vor Augen und vergleicht Ihr Einkommen mit anderen Spitzenverdienern, halte ich Politiker in Deutschland nicht für überbezahlt. Dies gilt im Grundsatz auch für die Versorgung von Altbundespräsidenten. Gleichwohl lassen die den Ehrensold betreffenden Vorschriften erkennen, dass die aktuelle gesetzliche Regelung nicht für den Fall einer Amtszeit von nicht einmal zwei Jahren konzipiert ist. Daher würde ich mich einer Diskussion über eine Neuregelung, welche einen überzeugenden Zusammenhang zwischen Amtszeit, Lebensalter und Versorgungsanspruch eines Altbundespräsidenten schafft, nicht verschließen. In Anbetracht der großen politischen Herausforderungen dieser Tage würde ich einer solchen Debatte jedoch keine hohe Priorität zuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

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