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Frage von Sieglinde F. •

Frage an Gregor Gysi von Sieglinde F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Dr. Gysi,

mir ist Einiges aufgefallen was die Rundfunkbeitrags-Gebühren betrifft und mich sehr zum Nachdenken und zu Nachforschungen angeregt hat.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, als Rechtsanwalt mir einige Fragen zu beantworten.

Mahngebühren
Sehr unterschiedliche Mahngebühren werden berechnet!
Die ARD hat in ihrer Finanzstatistik 2014 folgendes veröffentlicht: http://www.ard.de/download/329314/ARD_Finanzstatistik.pdf
II. Aufwendungen
7. Aufwendungen für den Beitragseinzug
2014 : 180 738 T€
2013: 177 799 T€

Durch die geforderten Beitragssätze werden somit auch die Kosten für Schreiben für den Beitragseinzug auf Kosten der Bürger finanziert. Damit dürften rechtlich gar keine Mahngebühren berechnet werden!

1. Frage: Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen Mahngebühren trotzdem berechnet werden und in welcher Höhe?

Säumniszuschläge
"§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden."

2. Frage: Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfen die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach einen Betrag von mindestens 8,00 € festlegen: "wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig."
3. Frage: Dürfen sich die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach über das Bundesgebührengesetz – BgebG hinwegsetzen?

4. Frage: Wie kann ich mich als einfacher Bürger dagegen zur Wehr setzen?

Ich bedanke mich ganz herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Sieglinde Franke

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Franke,

Ihre Nachricht vom 30. November hat mich erreicht. Da die Rundfunkgebühren auf einen Staatsvertrag der Bundesländer zurückzuführen sind, sind diese auch zu entsprechenden Festlegungen berechtigt. Es gilt auch der Grundsatz, dass das speziellere Gesetz Vorrang vor dem allgemeineren Gesetz hat.

Unabhängig davon gehen viele Bürgerinnen und Bürger rechtlich dagegen vor. Wir müssen die Entscheidungen der Gerichte abwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Gregor Gysi

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