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Frage von Norbert R. •

Frage an Gregor Gysi von Norbert R. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,
warum werden alle Beschäftigungszeiten aus unterschiedlichen EU-Ländern bei der Altersversorgung vollständig im Versorgungsfall ( gem. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 43 a; Artikel 45 Abs. 1; Artikel 48 Abs. 1; ; Artikel 51 a; Artikel 57 Abs. 5. Verordnung (EWG) Nr. 547/72; Artikel 42 Abs. 1; Artikel 43 Abs. 1 bis 3; Artikel 69) berücksichtigt, aber nicht, wenn unterschiedliche Renten- und Versorgungsansprüche nur in Deutschland erworben wurden (5 Jahre Wartezeit gem. § 50 SGB VI) und keine Anrechnung bei der Beamtenversorgung (§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11,12, 55 BeamtVG). Dadurch entsteht in Deutschland eine Versorgungslücke, besonders wenn man bei Eintritt ins Beamtenverhältnis noch auf einen Höchstsatz nach 35 Dienstjahren vertraute. Bei Scheidung zählen die Rentenversicherungsbeiträge eines Beamten auch nichts, aber die ehemalige Ehegattin erhält alle Zeiten uneingeschränkt vom ersten Tag an zuzüglich des Versorgungsausgleichs.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr Roth,

Ihre Nachricht vom 8. Juni hat mich erreicht. Ich habe sie zuständigkeitshalber an den Abgeordneten Matthias W. Birkwald mit der Bitte weitergeleitet, Ihnen möglichst zügig eine Antwort zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Gregor Gysi

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Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Dr. Gregor Gysi, die ich als rentenpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion DIE LINKE gerne beantworten würde. Ich habe Sie bisher insoweit verstanden als sie auf die Ungleichbehandlung abstellen, dass rentenrelevante Zeiten, die man im EU-Ausland erworben hat, bei der Rente anerkannt werden, aber wenn man in Deutschland Zeiten als Beamter und Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, diese nicht immer vollständig und wechselseitig anerkannt werden.

Lassen Sie mich zunächst vorausschicken, dass es auch bei der Zusammenrechnung aller nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zurückgelegten rentenrechtlich relevanten Zeiten nach der mittlerweile einschlägigen VO 883/2004 immer wieder zu Ungleichbehandlungen, Problemen und vielen Gerichtsverhandlungen kommt.

Zum zweiten kann man die beiden Rechtsgebiete - also die Harmonisierung des Rentenrechts in Europa nur schwerlich mit der wechselseitigen Anerkennung von Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichen. In diesem Sinne ist Ihre Frage, die auf einen Vergleich der beiden Regelungsgebiete hinaus läuft, nur bedingt oder gar nicht zu beantworten. Sofern Sie uns aber den konkreten Fall erläutern wollen, der zu einer Nichtanerkennung von versicherungsrechtlichen Zeiten geführt hat, sind wir gerne bereit diesen zu prüfen.

Sie erreichen uns unter matthias-w.birkwald@bundestag.de .

Mit freundlichen Grüßen,

Matthias W. Birkwald, MdB

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