Frage an Gregor Gysi von Achim H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,
im notariellen Kaufvertrag mit Auflassung vom 29.08.2001 zwischen meiner Ehefrau (wir sind seit 1999 miteinander im gesetzlichen Güterstand verheiratet, beide keine Vorehen) und der Stadt … steht unter §1 Verkauf: Die Stadt … verkauft das Grundstück, Grundbuch von …Nr.500 FlSt.…Gebäude- und Freifläche …an…-im folgenden als „der Erwerber“ benannt- zu Alleineigentum.
Die Einsicht ins Grundbuch Nr.500 wird meiner Ehefrau vom zuständigen Grundbuchamt verweigert.
Würden Sie sich für eine Gesetzesänderung einsetzen, die es zukünftig ermöglichen würde, dass das Grundbuch (hier Nr.500) das im notariellen Kaufvertrag genau bezeichnet ist vom Erwerber eingesehen werden darf?
In Erwartung Ihrer Antwort und mit Dank im Voraus, verbleibe ich
mit freundlichem Gruß, Ihr Achim Hedrich
Sehr geehrter Herr Hedrich,
Ihre Nachricht vom 3. August hat mich erreicht.
Wenn Sie der Erwerber eines Grundstücks sind, sind Sie auch berechtigt, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, sich einen Grundbuchauszug senden zu lassen.
Auch der Vertragspartner wäre verpflichtet, Ihnen einen Grundbuchauszug zur Verfügung zu stellen. Sie müssen nur ein rechtliches Interesse nachweisen und das liegt bei einem Erwerber mit Sicherheit vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi