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Frage von Roland P. •

Frage an Gregor Gysi von Roland P. bezüglich Senioren

Werter Gen.Gysi!

Nach vergeblichen Bemühungen in meiner Region, konnte mir niemand sagen auch kein RA:
Ich bin Altersrentner und selbstständig mit einem unterhaltspflichtigen Kind, wie hoch ist der nicht pfändbare Teil meiner Bezüge?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Freundlichst!
R.Petzold

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Sehr geehrter Herr Petzold,

ich habe Ihr Schreiben an Frau Najda Aschmoneit weitergeleitet, von der Du eine Antwort erhalten wirst.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gregor Gysi

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Sehr geehrter Herr Petzold,

Wie hoch der unpfändbare Teil seiner Bezüge genau ist, kann ich anhand der mir vorliegenden Informationen nicht sagen. Dafür müsste er mit seinen Unterlagen zu einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle gehen.

Allgemein lässt sich aber sagen:

1. Der Pfändungsschutz für Selbständige richtet sich im Wesentlichen nach § 850 i ZPO. Dieser bestimmt, dass wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, dann hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Maßstab ist also der Arbeitnehmerfreibetrag nach § 850 c ZPO. Dieser liegt ab dem 1. Juli 2013 bei 1 045,04 Euro monatlich zzgl. 393,30 Euro monatlich für die erste unterhaltsberechtigte Person. Bei der Entscheidung nach § 850 i ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, aber vom Gericht frei zu würdigen. D er Antra g des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Der so ermittelte Freibetrag kann sich nach 850 f ZPO erhöhen, bspw. wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern.

2. Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar, es sind also die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Das gilt auch für Rentenansprüche gegen berufsständische Versorgungseinrichtungen. Geldleistungen, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbringt, sind Arbeitseinkommen i.S. des § 850 Absatz II ZPO. Der Pfändungsschutz zu Gunsten der privaten Altersvorsorge richtet sich nach § 851c ZPO (Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen, Bank- oder Fondssparplänen) und § 851d ZPO (steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen). Letztere sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Erstere dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, d.h. auch hier gelten wieder die Freibeträge. Die Voraussetzungen sind:1 . die Le istung wird in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt, 2.über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, wurde nicht vereinbart.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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