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Frage von Burkhard A. •

Frage an Gregor Gysi von Burkhard A. bezüglich Wirtschaft

Welche Regeln für den Handel mit Wertpapieren gibt es für Bundestagsabgeordnete und Beamte der Ministerien? Nicht erst im Rahmen der aktuellen Finanz-und Schuldenkrise stellt sich doch die Frage ob Informationen die Mitglieder im Rahmen Ihrer Tätigkeit erlangen genutzt werden können um private Vorteile daraus zu ziehen. So reagieren die Finanzmärkte sehr stark auf politische Entscheidungen. Wie wird eine private Vorteilnahme hier verhindert? Gibt es "Compliance" Regeln für MdBs?

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Sehr geehrter Herr Achenstein,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13. Dezember, die ich zuständigkeitshalber an unsere Fachpolitikerin weitergeleitet habe.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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Sehr geehrter Herr Achenstein,

mein Kollege Gregor Gysi bat mich Ihre Anfrage zum Handel mit Wertpapieren im Kontext von Abgeordneten und Beamten zu beantworten. Entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort.

Generell kann ich Ihnen sagen, dass es entsprechende Regelungen gibt. Auf einige werde ich kurz eingehen, allerdings ist dies keine abschließende juristische Bewertung des Sachverhaltes.
Zum einen gibt es die allgemeinen Verhaltensregeln für Abgeordnete. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen (Anlage 1 zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages).

http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/go_btg/anlage1.html

In dem Paragraphen 1 ist die Anzeigepflicht eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages geregelt. Demnach muss das Bundestagsmitglied dem Präsidenten umfangreich Mitteilung machen über vorherige sowie derzeitige Nebeneinkünfte/Tätigkeiten. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 ist die Rede von Nebeneinkünfte (Nr. 1) und Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (Nr. 2). Auch sind die Verhaltensregeln noch einmal im Wegweiser für Abgeordnete aufgelistet. Dort wird auf die §§ 44 a, 44 b AbgG sowie die Anlage 1 GOBT verwiesen.

Zum anderen existiert die Problematik des Umgangs mit Insiderinformationen (zur Definition siehe § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG) und deren Ahndung bei unrechtmäßiger Weitergabe sowie Nutzung zum eigenen Vorteil. Insiderpapiere sind die in § 12 WPpHG definierten Finanzinstrumente. Gibt demnach ein Abgeordneter oder Beamter eine Insiderinformation unrechtmäßig weiter oder nutzt sie, so könnte ein Verstoß gegen die §§ 38 Abs. 1 Nr. 2 c); 39 Abs. 2 Nr. 3; 14 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vorliegen.

Im Falle des unrechtmäßigen Handels mit Insiderwissen ergibt sich folgender Straftatbestand:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich eine Insiderinformation, über die er aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß verfügt, zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil nutzt oder einem anderen unbefugt mitteilt oder zugänglich macht."

Sie sehen, es sind etliche Vorschriften vorhanden, die dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt vorbeugen sollen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Höll

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