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Frage von Joachim L. •

Frage an Gregor Gysi von Joachim L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Gysi!

Erläuterung und Fragen:
1. Wird ein Beamter straffällig, wurde verurteilt und ihm wurden die Versorgungsbezüge aberkannt, wird er vom Dienstherrn in der GRV nachversichert. Diese Nachversicherung wird vollständig vom Dienstherrn eingezahlt, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil. Welche Bezugshöhe (letzte Besoldungsgruppe, Zuschläge) wird angesetzt? Ein „normaler“ gesetzlich Rentenversicherter erlebt im Regelfall eine Einkommensentwicklung und zahlt entsprechend (mit den Arbeitgebern) Beiträge in die GRV. Ich finde aber keine entsprechenden Hinweise, wie in dem skizzierten Fall verfahren wird.
Für mich ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum für den verurteilten Straftäter quasi als Strafe eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, indem sein Arbeitnehmeranteil auch vom Arbeitgeber (also vom Steuerzahler) getragen wird . Das ist quasi ein Geschenk in Höhe von mehreren 10tausend Euro. Können Sie mir das erläutern? Vielleicht auch mit einem Kommentar, warum es eine „Strafe“ ist, statt einer Alimentation eine Rente zu beziehen.
2. Reichen Altersversorgung und die Pflegeversicherung für einen gesetzlich rentenversicherten Bürger nicht aus, muss sein Vermögen bis zum Schonvermögen aufgebraucht werden. Bedarf er dann weiterer Unterstützung, müssen ggf. Kinder für ihn aufkommen. Auch für deren Verpflichtungen gibt es Berechnungsvorgaben. Erhält ein Beamter über seine Pension und die Pflegeversicherung (zahlen Beamte eigentlich in die gesetzliche Pflegeversicherung ein ?) hinaus noch weitere Beihilfen? Muss auch er notfalls sein Vermögen bis zum Schonvermögen
aufbrauchen bevor er diese erhält? Oder gilt das Alimentationsprinzip, das dem Beamten durch seinen Dienstherrn angemessene lebenslange Versorgung zugesteht? Können also Kinder von Beamten überhaupt zur Versorgung ihrer Eltern herangezogen werden ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen bei der Beantwortung dieser beiden Fragenkomplexe!

Freundlichen Gruß
J. Leefmann

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Sehr geehrter Herr Leefmann,

Sie stellen umfassende Fragen. Bitte gestatten Sie mir folgende kurze Antwort.

Eine Beamtin bzw. ein Beamter muss für den Erwerb der Pension bekanntlich nicht in eine gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Meine Fraktion ist allerdings der Auffassung, dass alle Bürgerinnen und Bürger mit Einkommen in eine gesetzliche Rentenversicherung künftig einzahlen sollen. Bisher gilt aber ein anderes Recht. Dadurch, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter über Jahre keine Einzahlung gemacht hat, muss er im Falle einer Entlassung nachversichert werden, weil er ansonsten überhaupt keinen Rentenbezug hätte. Es kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er möglicherweise für drei Jahrzehnte den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmeranteil nachzahlt. Weil er davon ja nicht ausgegangen ist. Die Höhe der Einzahlung richtet sich nach den Dienstjahren und der Diensthöhe. Sie können aber davon ausgehen, dass die Rente unter der Pension liegen wird. Das ist eigentlich immer der Fall. Ab der Entlassung müssen sie natürlich auch ihre Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

In die Pflegeversicherung müssen Beamte auch einzahlen.

Wenn die gesetzliche Rente zum Leben nicht ausreicht, gelten für sie die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Rentnerinnen und Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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