Gottfried Timm
SPD
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Frage von Frank H. •

Frage an Gottfried Timm von Frank H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Timm,

man stelle sich vor, drei Bedienstete der Landesverwaltung gehen zusammen auf eine Dienstreise. Die eine Bedienstete kommt aus dem Ministerium X die anderen beiden aus der Verwaltung Y. Eine der beiden Kolleginnen aus der Verwaltung Y arbeitet in Teilzeit (6 Stunden) die andere ist Vollzeitbeschäftigte.
Unterstellt man weiterhin, dass die Dienstreise über Land (wir leben in einem Flächenland) und über 11 Stunden geht, so dürfte (würde man danach gefragt werden) man logisch davon ausgehen, dass alle drei Bediensteten die gleiche Arbeitszeit anschreiben dürfen.
Aber nicht in Mecklenburg-Vorpommern! Hier haben wir eine Arbeitszeitverordnung (AZVO), die von "Schildbürgern" (ich überspitze bewußt) erdacht sein muss.
Die Bedienstete aus dem Ministerium X kann sich 11 Stunden anschreiben, weil der Dienstherr hier ein Auge zudrückt und die AZVO so auslegt, wie er diese versteht. Die Bediensteten aus der Verwaltung Y sind da schon schlechter dran. Die Vollzeitkraft kann 8 Stunden und die Teilzeitkraft nur die 6 Stunden anschreiben, weil ihr Dienstherr die AZVO streng anwendet.
Alles nur "graue Theorie", kommt in der Wirklichkeit so nicht vor, werden Sie denken.
Weit gefehlt! die Wirklichkeit ist noch viel "bunter", viel undurchsichtiger und dadurch viel ungerechter. Ursache dafür ist die vom Ansatz her sicher gut gemeinte am Ende allerdings absolut verkorkste AZVO.
Am meisten leiden unter der AZVO die Außendienstler. Nun stellen einige hohe Beamte bereits neue (schlechte) Gedanken hinsichtlich der AZVO und ihrer Auswirkungen für die Außendienste an.
Ich würde von Ihnen gerne wissen wollen, ob Sie das Problem AZVO kennen und ob Sie als Abgeordneter mit dafür Sorge tragen, dass die Ungerechtigkeiten die die aktuelle AZVO mit sich bringt in der kommenden Legislaturperiode mit ansprechen und bereinigen werden.

Mit freundlichem Gruß

Frank Höhne

Antwort von
SPD

Lieber Herr Höhne,

die Arbeitszeitordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 (GVOBl. MV S. 14) gilt für alle Bediensteten im Land Mecklenburg-Vorpommern einheitlich.

Bei Dienstreisen gilt wie die Arbeitszeitverordnung ausdrücklich sagt – nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Mindestens wird für jeden Tag einschließlich des reinen Reisetages die regelmäßig bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit zugrunde gelegt. Dieser Grundsatz gilt für Vollzeit- wie Teilzeitbedienstete gleichermaßen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 87 des Landesbeamtengesetzes (Amtsblatt für MV 2001, Nr. 1, S. 2), wonach auf Antrag des Bediensteten der Dienstvorgesetzte Reisezeiten, die zu einer Mehrbeanspruchung führen, bis zur Hälfte Freizeitausgleich gewähren kann, soweit diese Reisezeiten 10 Stunden im Monat überschreiten. Die Höchstgrenze des Ausgleiches beträgt hierbei 20 Stunden.

Bei gleicher Anwendung dieser Vorschriften erscheinen mir diese Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZVO) sachlich angemessen und gerecht. Eine unterschiedliche Anwendung der AZVO ist mir nicht bekannt. Eine Überarbeitung der AZVO ist bislang nicht in Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Gottfried Timm