Frage an Gerold Wucherpfennig von Wolfgang D. bezüglich Energie
Werter Herr Wucherpfennig,
Die CDU lehnt in ihrem Programm die Änderung des Abwassergesetzes ab. Begründet wird dies (Lt. TA vom 21.08.09) damit, dass der Vorteil einer Kombination aus Beiträgen und Gebühren darin besteht, dass Verbraucher ohne Wohneigentum nicht einseitig belastet werden. Diese Definition ist für mich unverständlich. Was ist unter einseitiger Belastung zu verstehen?
Der Grundstückseigentümer wird bei der derzeitigen Lage doppelt belastet. Er bezahlt Beiträge und zusätzlich eine Grundgebühr zuzüglich eine Verbrauchsgebühr. Das Argument, dass das Grundstück durch den Abwasseranschluß eine Wertsteigerung erhält ist nur bedingt gegeben. Warum wird bei Abwasser nicht die gleichen Parameter angelegt wie es bei Strom,Gas und Trinkwasser bereit geschieht?
Mit freundlichen Grüßen
Dittrich
Sehr geehrter Herr Dittrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Abwasserbeiträge, die ich gerne beantworte.
Aus guten Gründen lehnt die CDU eine reine Gebührenfinanzierung der Abwasserentsorgung ab und spricht sich für eine Kombination aus Beiträgen und Gebühren aus. Diese Auffassung teile ich. Nur so kann eine gerechte Lastenverteilung zwischen den verschiedenen Abgabenschuldnern, den Grundstückseigentümern einerseits und den Mietern andererseits, garantiert werden.
Dem Grundstückseigentümer wird durch die Herstellung des Abwasseranschlusses ein wirtschaftlicher Vorteil geboten. Dieser Vorteil besteht darin, dass sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die verbesserte Erschließung erhöht. Eine Abgabenstruktur ohne Beiträge hätte zur Folge, dass diejenigen Anschlussnehmer, die lediglich Mieter eines Grundstücks oder einer Wohnung sind, durch ihre Gebühren in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße zur Wertsteigerung des Grundstücks beitragen ohne hierfür einen angemessenen Ausgleich zu erhalten. Das ist unter einseitiger Belastung zu verstehen.
Der Bereich der Abwasserentsorgung ist dabei im Vergleich zu anderen Leistungen der Daseinsvorsorge, wie z. B. der Trinkwasserversorgung, ein Sonderfall. Denn anders als im Bereich der Trinkwasserversorgung wurden im Bereich der Abwasserentsorgung im Zuge der Wiedervereinigung ganz überwiegend Anlagen übernommen, die entweder nicht funk-tionstüchtig waren oder nicht den technischen Anforderungen entsprachen. Hier waren innerhalb kurzer Zeit erhebliche Investitionen nötig, um den Umwelt- und Hygienestandards zu genügen. Die Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung betrugen etwa das Dreifache der Investitionen im Bereich der Trinkwasserversorgung. Aus diesem Grund ist im Bereich Trinkwasserversorgung– anders als im Bereich der Abwasserentsorgung – eine reine Gebührenfinanzierung gerechtfertigt.
Eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümern sehe ich nicht. Beiträge werden für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung (Investitionsaufwand) der Abwasserentsorgungseinrichtungen von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet und maßgeblich zur Wertsteigerung des Grundstücks beiträgt. Demgegenüber werden Gebühren für die Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtungen erhoben. Sofern Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer identisch sind, müssen sowohl die Beiträge als auch die Gebühren von diesem getragen werden. Eine ungerechtfertigte Doppelbelastung ist wegen des mit der Herstellung des Anschlusses verbundenen Vorteils damit nicht verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerold Wucherpfennig