Frage an Gernot Gruber von Martin T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Gruber,
noch eine weitere Nachfrage zur Klärung der Punkte, die Herr Jäger oben aufgeworfen hat: offensichtlich bestehn in BW auch abseits des Schwarzwalds berechtigte Interessen von umweltbewussten Bürgern, ihrer Freizeitaktivität im öffentlich Raum (sprich: Wald) nachzugehen.
Wie kann so ein Bürger jetzt erfahren, wie ein Weg im Wald mit unter 2m Breite (... muss das für die ganze Länge des Weges gelten, oder reicht es zur Beschränkung der Wegefreiheit, wenn er stückweise mal nur 1,98m breit ist??) für das radfahren freizugeben wäre? Wer ist außerhalb des Schwarzwaldes für die Antragsstellung zuständig? Und nach welchen Kriterien sollen die Anträge bewertet und bearbeitet werden?
vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Traube,
anbei Antworten auf Ihre Fragen:
1. ich bin weder ein Gericht noch Jurist - nach dem gesunden Menschenverstand geurteilt, gehe ich bei temporären 1,98 m von der Einhaltung der 2-Meter-Regel aus. 1,98m sind kaufmännisch gerundet auch 2 Meter.
2. Wege unterhalb der 2-Meter-Regel können m.W. von den unteren Forstbehörden für das Mountainbiken freigegeben werden.
Es gibt etwa in meinem Kreis etlich ausgeschilderte Rad-/Mountainbiketouren. Vor Ort werden unterschiedliche Kriterien (Sicherheit, Wildtierschutz, Nutzung der Wege für die Holzwirtschaft, besonders beliebte Wege für Wanderer, etc.) bewertet und gewichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gernot Gruber