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Frage von Brunhilde W. •

Frage an Gernot Erler von Brunhilde W. bezüglich Gesundheit

Betr.: Familienversicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Erler,

ich bemühe mich schon seit einiger Zeit,eine korrekte Auskunft bezüglich der Familienversicherung zu erhalten. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen würden.

Meine Tochter, eine Studentin, ist bei mir über die AOK Freiburg beitragsfrei krankenversichert. Sie geht in ca. 10-11 Monanten im Jahr in einem Hotel jobben. Ferner verfügt sie über Zinseinnahmen. Die AOK Freiburg sowie die Technikerkrankenkasse erklärten mir auf meine telefonische Anfrage, dass von dem Arbeitseinkommen keine Werbungskosten (Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000,-€ pro Kalenderjahr) in Abzug gebracht würden; also Werbungsksoten 0,-€. Im Internet erhalte ich immer die gegenteilige Auskunft. Was stimmt nun? Wenn der Pauschbetrag doch in Abzug gebracht werden muss, sollten die Krankenkassen in Deutschland darüber informiert werden, damit keine ungerechte Berechnung erfolgt. Die Wegstrecke zur Arbeit meiner Tochter beträgt ca 12 km (Hin- und Rückfahrt).

Eine weitere Frage zu diesem Thema:
Meine Tochter überlegt in den Sommersemesterferien 1 Monat in einer Krankenhauswäscherei zu arbeiten. Gilt da auch die Regelung, dass man nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich arbeiten darf? Da sie bis zu 2 (aufeinanderfolgende) Monate die Einkommensgrenze überschreiten darf frage ich mich, wie das Jahreseinkommen dann berechnet wird?
Z.B.: an 10 Monaten 80€, 1 Monat 20€, 1 Monat 1000€ - Wie hoch wäre dann das zu berücksichtigende Jahreseinkommen?

Wie Sie sehen, ist das Gesetz viel zu kompliziert. In Bezug auf das Kindergeld fand eine lobenswerte Vereinfachung statt. Warum nicht auch bei der Familienversicherung? Da blickt kein Bürger mehr durch.

Für Ihre Bemühungen im Voraus recht herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
B. Wermes-Leclerc

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Sehr geehrter Frau Wermes-Leclerc,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Ich kann und darf hier natürlich keine Rechtsberatung machen, darum rate ich Ihnen, auf jeden Fall nochmals mit Ihrer Krankenversicherung zu reden. Vielleicht helfen ja meine Informationen.

1) Werbungskosten: Natürlich werden Werbungskosten bei der Berechnung des Einkommens in Ansatz gebracht werden und zwar durch die Arbeitnehmerpauschale von 1000 €. Diese wirkt sich schon direkt beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Wenn die Werbungskosten höher als die Pauschale sind, dann können Sie sich dies anrechnen lassen.

2) Einkommensgrenzen: Im Gesetz (SGB V, § 10) heißt es: „Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern … wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet (das sind derzeit 385 €), bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.

Wer nur in den Semesterferien oder aus sonstigen Gründen nicht länger als zwei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 385 bzw. 450 Euro verdienen. Das gilt nicht als regelmäßiges Einkommen. Um ganz sicher zu gehen, wann und wie lange Ihre Tochter mit welchem Verdienst arbeiten darf, um familienversichert zu bleiben, empfehle ich, vor Aufnahme eines Jobs bei der Krankenkasse genaue Informationen einzuholen.

Die von Ihnen erwähnte 18-Stundenregelung betrifft die selbständige Tätigkeit. Während eines Ferienjobs darf man auch länger arbeiten. Von einem Jahres(höchst)einkommen ist im Gesetz (SGB V) keine Rede.

Ich habe Ihnen noch einen Link der AOK beigefügt, der meines Erachtens die komplizierten Sachverhalte gut erklärt: http://www.aok-on.de/no_cache/studierende/studium-zukunft/jobben-und-sozialversicherung.html?print=1

Mit freundlichen Grüßen
Gernot Erler