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Frage von Jürgen H. •

Frage an Gernot Erler von Jürgen H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

bitte beantworten Sie folgende 4 Fragen. Ich gehe davon aus, dass Ihnen aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrungen in der Politik, nicht zuletzt auch aus Ihrer Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter, die Thematik vertraut ist.

1. Trifft es zu, dass das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) von den Vertragspartnern des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 ausschließlich für die Bürger und Versicherten des Beitrittsgebietes bestimmt wurde, um deren Rentenbelange nach der Wiedervereinigung zu regeln?

2. Waren Ihrer Meinung nach die Deutschen, die vor dem Mauerfall und Wiedervereinigung die DDR verlassen haben und rechtsstaatlich in die alten Bundesländer eingegliedert wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR als DDR-Bürger anzusehen?

3. Die ehemaligen DDR-Flüchtlinge wurden im Zug ihrer Eingliederungsverfahren nach geltendem Recht (Fremdrentenrecht) in die bundesdeutschen Sozialversicherungen übernommen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten darüber entsprechende Bescheide erteilt. Können Sie ein Gesetz nennen, das nach erfolgtem Beitritt der DDR die Löschung dieser Rentenanwartschaften und eine Neubewertung nach dem RÜG zulässt bzw. sogar verlangt? Können Sie ein Gesetz nennen, das die Versicherungsträger aus der Pflicht entlässt, die betroffenen Versicherten darüber zeitnah zu informieren, also auf die Versendung entsprechender Aufhebungsbescheide zu verzichten?

4. Der Bundestag ist lt. Grundgesetz der Gesetzgeber. Die Gesetzesvorlagen werden in der Regel von Fachleuten aus den einschlägigen Ministerien erstellt. Gesetzeskraft erhalten diese nach der Verabschiedung durch den Bundestag.
Halten Sie es für vertretbar, dass die Exekutive nach der Verabschiedung eines Gesetzes dieses Gesetz eigenmächtig auf eine weitere Zielgruppe anwendet, die bei der Debattierung und Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Mit freundlichem Gruß,
Dr.-Ing. Jürgen Holdefleiß,
Verein IEDF e. V.

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