Frage an Gerhard Kötter von Thomas W. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Kötter,
dies ist sicherlich richtig - und bedeutet für Kommunalarchive eine Neufassung der vorhandenen Vertragsunterlagen.
Aber Kommunalarchive kaufen (!) auch für die dauerhafte Dokumentation Archivgut an, sofern dies von Privatleuten geschieht, muss dies ebenfalls schriftlich geregelt werden. Was aber ist mit Ankäufen bei Händlern oder Auktionshäusern, deren Interesse eher nicht die Dokumentation der Geschichte einer einzelnen Kommune ist? Hier dürfte die Erläuterung einer schriftlichen Vereinbarung auf Unverständnis stoßen, oder?
Ein letzte Frage: Gilt für die bereits erworbenen Stücke noch ein Bestandsschutz?
Für Ihre schnelle Antwort möchte ich mich bedanken und sehe Ihrer erneuten Antwort mit großem Interesse entgenen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Thomas Wolf
Meines Erachtens kann das Gesetz nicht rückwirkend gelten. Die vorher "erworbenen" Archivalien müssten demnach gegen eine Veräußerung geschützt sein.