Frage an Georgios Chatzimarkakis von Arne T. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Chatzimarkakis,
als Ausschussmitglied für Verbraucherschutz möchte ich Sie bitten mir zu beantworten, wie Ihre persönliche Meinung zur Obsoleszenz von Produkten oder Produktbestandteilen lautet.
Sind ggf. Gesetzesinitiativen geplant, Obsoleszenz zu reglementieren, zu bestrafen oder Produkte mit derart geplanten Defekten/Sollbruchstellen mit (Umwelt- oder Verbraucherschutz-)Abgaben zu besteuern?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen, wo kann ich mich über den Stand der Gesetzes- / Verordnungsfindung informieren?
Ist der Umstand im Verbraucherausschuss diskutiert worden?
Wenn ja, was war das Ergebnis?
Ist der Umstand innerhalb der FDP thematisiert worden?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja bitte ich um Mitteilung des Ergebnis.
Für die Beantwortung der zugegebenermaßen vielen Fragen danke ich im Voraus. Ich habe vor, die Fragen Ihren Kollegen der anderen Parteien zu stellen, um herauszufinden, wer sich dieses Problems annimmt.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Thon
Sehr geehrter Herr Thon,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Aktuelle Informationen, ob die EU-Kommission plant, in dieser Debatte gesetzgeberisch tätig zu werden, liegen mir nicht vor. Bisher war es auch nicht Thema im Ausschuss. Gerne würde ich Sie an eine offizielle Anfrage der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 verweisen:
www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2011-002875&language=DE
Die EU-Kommission schreibt hier, dass nach ihrer Auffassung solche Praktiken "negative Auswirkungen auf die Interessen der Verbraucher, die Umwelt und den fairen Wettbewerb haben" können.
Sie vertritt außerdem die Ansicht, dass "eine Vereinbarung zwischen Unternehmen mit dem Ziel, die Lebensdauer ihrer Erzeugnisse zu verringern, als Verstoß gegen die europäischen Rechtsvorschriften über den unverfälschten Wettbewerb (Artikel 101 AEUV) betrachtet werden [könnte], wenn sie den Wettbewerb behindert, z. B. indem durch sie die technische Entwicklung der Erzeugnisse künstlich eingeschränkt wird, und nicht den Anforderungen nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV entspricht. Des Weiteren könnte ein marktbeherrschendes Unternehmen bei ähnlichem Verhalten für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung haften (Artikel 102 AEUV), falls das Verhalten nicht objektiv zu rechtfertigen ist."
Dies ist auch meine Position, entsprechend würde ich mich im Sinne von Fairness gegenüber den Verbrauchern, aber auch im Sinne des Umweltschutzes, einsetzen.
In Bezug auf Ihre Frage, wo entsprechende Gesetzesvorschläge verfolgt werden können, so würde ich Sie auf folgende Web-Site verweisen:
www.europarl.europa.eu/oeil/home/home.do
Mit freundlichen Grüßen
Jorgo Chatzimarkakis