Welchen Standpunkt vertreten Sie hinsichtlich des Gesetzesentwurfes zur Neuregelung des § 218?
Sehr geehrte Frau H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir als Unionsfraktion bekennen uns zum Schutz des menschlichen Lebens von Beginn an. Damit stehen wir nach wie vor fest zu der heute geltenden gesetzlichen Regelung des Abtreibungsrechtes. Denn diese akzeptiert nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, sondern berücksichtigt auch die Menschenwürde und das Lebensrecht des Ungeborenen und schützt es in einem verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestmaß.
Die von der ehemaligen Ampelregierung geforderte Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs stellt diesen geltenden Konsens nun in Frage und damit das Selbstbestimmungsrecht einseitig über den Lebensschutz. Zwar ist die Selbstbestimmung unbestritten ein wichtiges Rechtsgut, aber es steht nicht über allem und besonders nicht über der Menschenwürde ungeborenen Lebens. Entgegen aller Relativierungen seitens der SPD und den Grünen ist dies mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlichtweg nicht zu vereinbaren.
Der Gesetzgeber ist zwar -wie Sie anführen- nicht daran gehindert, eine Neuregelung zu treffen. Aber es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wird. Und das ist ausdrücklich zu begrüßen, denn der Würdeschutz für den Embryo besteht nach wie vor. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn man diesen nicht mehr als ungeborenes Leben, sondern als Schwangerschaftsgewebe klassifizieren müsste. Für eine solche Einordnung besteht aber kein Grund, abgesehen davon, dass sie meines Erachtens eine unangemessene und respektlose Bewertung werdenden Lebens wäre.
Natürlich möchte ich den betroffenen Frauen eine Notlage keinesfalls absprechen, dies wäre ebenso rücksichtlos wie eine Aufhebung des Schutzstatus von ungeborenem Leben. Niemand fällt eine so gewichtige Entscheidung leichtfertig, zumal diese die Betroffenen zweifelsohne ein Leben lang begleiten wird.
Der Paragraph §218 wird zwar gerne verteufelt, aber Fakt ist, dass ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb den ersten zwölf Wochen und nach einer vormaligen Beratung-zwar rechtswidrig- aber bereits jetzt straffrei ist. Zudem birgt er auch eine gewisse Schutzfunktion für die Schwangeren. So ermöglicht die Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch eine emotionale und fachliche Begleitung. Es ist ein Ort, an dem die Schwangere Sorgen teilen und zur Ruhe kommen kann. Gleichzeitig erhält sie dort alle notwendigen Informationen, um eine wiederum selbstbestimmte, reflektierte und vor allem freie Entscheidung treffen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen meinen Standpunkt nachvollziehbar nahebringen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Kippels, MdB