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Georg Kippels
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Frage von Thomas T. •

Sehr geehrter Herr Kippels, Im Rahmen der Besteuerung von Investmentfonds sind lt. Reform von 2018 die steuerlichen Regelungen für Investmentfonds angepasst worden. Halten Sie diese Regelung nicht für verfassungswidrig?

Dabei wird vom Gesetzgeber ein an den Basiszins der EZB fiktiver Kursgewinn vorausgesetzt und am Jahresanfang als Pauschalbesteuerung belastet. Die Tatsache, dass die Beträge für die Anschaffung der Investmentfonds vom bereits versteuernden Nettogehalt erfolgt ist, erlaubt der Staat hier also eine Doppelbesteuerung. Darüberhinaus werden ja keine realen Kursgewinne besteuert, sondern es wird ein fiktiver Kursgewinn vorausgesetzt und besteuert. Halten Sie diese Regelung nicht für verfassungswidrig?

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Sehr geehrter Herr T.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Besteuerung von Investmentfonds.

Die von Ihnen angesprochene sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG haben wir als Unionsfraktion damals im Rahmen der GroKo eingeführt. Sie ist verfassungskonform, weil hiermit gerade kein Fall einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung vorliegt.

Eine fingierte Besteuerung von Kursgewinnen ist insbesondere bei sogenannten thesaurierenden Fonds einschlägig, also Fonds, die keine Dividenden an die Anleger ausschütten. Die besagte Vorabpauschale dient dazu, derartige Kursgewinne einer fortlaufenden Besteuerung zu unterwerfen und sorgt damit dafür, dass Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Vorteil daraus haben, dass ein thesaurierender Fonds Kursgewinne akkumuliert.

Bei einer Veräußerung der Fondsanteile ist der Veräußerungsgewinn im Übrigen um die angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Insoweit unterliegen etwaige Kursgewinne während der Haltedauer auch hier nicht einer erneuten Besteuerung.

Haben Fonds oder ETFs im Jahresverlauf Kursgewinne gemacht, fällt auf einen Teil davon am Anfang des Folgejahres natürlich Investmentsteuer an. Die Vorabpauschale bildet dabei die Grundlage für die Berechnung der Steuerhöhe. Diese selbst ist im Übrigen nicht die Steuer, die erhoben wird. Stattdessen ist sie nur der Wert, auf den die Steuer erhoben wird. Zu zahlen sind letztendlich 25 Prozent der Vorabpauschale als Abgeltungsteuer. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Die Höhe der Vorabpauschale wiederum hängt unter anderem vom allgemeinen Zinsniveau ab. Genaugenommen vom Basiszins, einem Wert, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekannt gibt. Er errechnet sich aus den aktuellen Renditen deutscher Staatsanleihen. Da dieser Basiszins in den vergangenen Jahren bei null lag oder sogar negativ war, lag auch die Vorabpauschale in den vergangenen Jahren bei null. Dementsprechend musste in den vergangenen Jahren zum Jahresanfang keine Steuer gezahlt werden – auch wenn der ETF im Vorjahr Kursgewinne gemacht hatte.

Nachdem die Europäische Zentralbank seit dem Sommer 2022 mehrfach die Zinsen erhöht hat, liegt somit auch der Basiszins und damit auch die Vorabpauschale über null. Der Basiszins beträgt für 2023 2,55 Prozent. Das heißt: Wenn der Kurs eines ETF 2023 ordentlich gestiegen ist, muss Anfang 2024 die Vorabpauschale versteuert werden.

Bei einem ETF/Fonds, der mehrheitlich in Aktien investiert, sind außerdem 30 Prozent der Vorabpauschale von der Besteuerung ausgenommen (die sogenannte Teilfreistellung). Für 2023 beträgt die Vorabpauschale bei einem Aktien-ETF pro 10.000 Euro Fondsvolumen rechnerisch höchstens knapp 180 Euro. Auf diese 10.000 Euro Fondsvolumen fallen dann für 2023 maximal 36 Euro an Steuern auf die Vorabpauschale an.

Es kann auch sein, dass die Steuer deutlich darunter liegt. Hat der ETF im Jahresverlauf einen Teil seiner Gewinne ausgeschüttet, reduziert sich insoweit die Vorabpauschale. Hat er gar keinen Kursgewinn gemacht, fällt gar keine Steuer an.

Das konkrete Berechnen und Versteuern übernimmt -wie Sie sicher wissen- die depotführende Bank.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Kippels, MdB

 

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