Die Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften treibt Privatpersonen in die Insolvenz. Es werden Steuern auf Verluste gezahlt. Wieso erlaubt die CDU so ein Gesetz?
Sehr geehrter Herr S.
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Verlustverrechnungsbegrenzung bei Termingeschäften.
Wir als Unionsfraktion haben im Jahr 2019 gemeinsam mit der SPD die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bei Verlusten aus Termingeschäften eingeführt. Das BMF und die SPD erläuterten uns damals, dass damit ein Steuerschlupfloch geschlossen werde. Im Nachgang hat sich diese Behauptung nicht bestätigt.
Wir gehen davon aus, dass die Regelung verfassungswidrig ist und haben seither stets darauf gedrängt, sie wieder zu streichen. 2020 konnten wir die SPD dazu bewegen, die Verlustabzugsbeschränkung zumindest zu verdoppeln, so dass nunmehr 20.000 Euro Verluste anerkannt werden. Dies ist immer noch viel zu wenig, mehr ließ sich damals aber bedauerlicherweise nicht erreichen.
Das BMF behauptet hingegen, dass die Regelung verfassungskonform sei. Die Begründung lautet hierzu folgendermaßen: Die zeitliche Streckung der Verlustverrechnung begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit finale Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden können. Wenn es dem Gesetzgeber freistehe, Verluste beim Wertloswerden bestimmter Finanzanlagen unberücksichtigt zu lassen, was zumindest der hergebrachten Dogmatik der Überschusseinkünfte entsprach (Nichtberücksichtigung der Vermögensebene; vgl. BT-Drs. 19/13436 S. 113), von der der Gesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer entgegen anderslautenden Behauptungen zumindest nicht willentlich vollständig abgerückt sei, stehe es ihm auch frei, die Verluste aus solchen Ereignissen zwar anzuerkennen, sie aber nicht sofort in voller Höhe wirksam werden zu lassen.
Uns sind inzwischen einige Fälle bekannt, in der die Verlustabzugsbeschränkung dazu geführt hat, dass empfindliche Steuernachzahlungen anfielen. Im Falle einer Insolvenz kommt es so zu den oben euphemistisch beschriebenen finalen Effekten.
Auch heute drängen wir weiterhin darauf, die Verlustabzugsbeschränkung ersatzlos zu streichen. Zuletzt haben wir dies u.a. in unserem Änderungsantrag (https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009365.pdf, Nummer 6 Buchstabe c) sowie in unserem Entschließungsantrag (https://dserver.bundestag.de/btd/20/093/2009366.pdf, unter II.1.b) zum Zukunftsfinanzierungsgesetz gefordert. Die Ampel hat jedoch beide Anträge abgelehnt.
Letztendlich beweist unsere aktuelle Regierung damit wieder einmal, dass sie es entweder nicht kann -was in vielen Politikfeldern inzwischen offenkundig ist- oder aus parteitaktischen Gründen nicht will. Beides ist unprofessionell und schadet dem Land.
Die Unionsfraktion wird sich auch zukünftig für die Streichung der Verlustverrechnungsbegrenzung einsetzen, jedoch sind uns als Oppositionspartei hier aktuell die Hände gebunden. Ihre Forderungen sollten Sie daher auch und insbesondere den Vertretern der Koalitionsfraktionen übermitteln, die für die politische Gestaltung in dieser Legislaturperiode die Verantwortung tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Kippels