Frage an Fritz Kuhn von Thomas F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Kuhn,
verzeihen Sie mir vielmals das Missgeschick mit der falschen Anrede, natürlich bin ich sehr daran interessiert die Fragen von Ihnen persönlich beantwortet zu bekommen.
Als Hausarbeit im Studiengang Dipl. Finanzwirt beschäftige ich mich gerade mit der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit von Mandat und Nebeneinkünften von Abgeordneten.
Daher würde ich mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir zu einigen Fragen bezüglich §44a(2) S.4 AbgG des Bundestages Ihre persönliche Meinung zukommen ließen.
Hier die Fragen:
1. Durch immer wieder vorkommende Skandale wurden 2005 die sog. „arbeitslosen Zahlungen“ untersagt. Warum wurde aber mit Untersagung des einen problematischen Punktes ein anderer, nämlich die Möglichkeit Spendengelder durch Abgeordnete gem. §44a(2) S.4 AbgG zu vereinnahmen, hinzugefügt?
2. Wo liegt der Unterschied zwischen dem Erhalt von „arbeitslosen Zahlungen“ in Höhe von 50.000,- €, welche der Mandatsträger auf Grund eines fortbestehenden Arbeitsvertrages erhält und der Zuwendung von Spendengeldern durch die gleiche Firma in gleicher Höhe?
3. Und was passiert wenn besagte Firma die Spenden stückelt und mehrere Beträge durch Strohmänner von jeweils weniger als 10.000,- € zuwendet, welche dann auch nicht publikationspflichtig sind? Wo bleibt hier die nötige Transparenz, evtl. Einflussnahmen durch den Wähler verfolgen zu können?
4. In den Berichten der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung von 1993 und 2001 wird das Verbot von „Direktspenden an Abgeordnete“ gefordert. Wieso werden solche Ratschläge trotz der bekannten Bedenken bei der Gesetzgebung außer acht gelassen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Vorab
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Flaig
Sehr geehrter Herr Flaig,
vielen Dank für Ihre Fragen. Ich muss ihre Darstellung jedoch zunächst korrigieren. Im Zuge der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 2005 hat sich bezüglich Spenden an Abgeordnete nichts geändert. Spenden an Abgeordnete des Deutschen Bundestages waren zuvor zulässig und sind es auch heute noch.
Die Spendenregelungen sind wie folgt: Spenden muss der oder die Abgeordnete gesondert erfassen. Wenn eine Spende im Kalenderjahr den Wert von 5.000 Euro übersteigt, muss dem Bundestagspräsidenten dies unter Angabe des Spenders angezeigt werden. Wenn der Gesamtbetrag über 10.000 Euro im Kalenderjahr liegt, ist dies dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen, diese Information wird dann auch unter Angabe von genauer Höhe und Herkunft des Geldes veröffentlicht. Zudem gibt es diverse Spendenannahmeverbote nach § 25 Abs. 2 und 4 PartG die auch für Abgeordnete gelten.
Einer Nebentätigkeit wird ein Vertragsverhältnis zugrunde gelegt (Gesellschaftsvertrag, Arbeits- oder Anstellungsvertrag) oder der Abgeordnete ist Mitglied eines Gremiums (Aufsichtsratsmitglied, etc.) – all diese Tätigkeiten sind nach den Verhaltensregeln anzuzeigen und werden grundsätzlich veröffentlicht. Darüber hinaus werden – ab bestimmten Grenzen – auch die daraus resultierenden Vergütungen veröffentlicht. Sollte die Zuwendung nicht aufgrund einer „Gegenleistung“ bestehen, wäre sie als Spende zu deklarieren – die nach dem o.g. anzuzeigen und ggf. zu veröffentlichen wäre; sollte indes die Beeinflussung der Ausübung des Mandats intendiert sein, wäre die Zuwendung unzulässig. Die Taktik der Stückelung ist ein Versuch gesetzliche Regeln zu umgehen. Dies lässt sich leider kaum verhindern, muss jedoch natürlich verfolgt und geahndet werden. Privatspenden sind eine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, die politische Arbeit von Abgeordneten zu unterstützen. Angesichts dessen sollte man statt Verboten hier eher die Transparenz fördern.
Mit freundlichen Grüßen,
Fritz Kuhn