Frage an Fritz Kuhn von Anton G. bezüglich Innere Sicherheit
Zum Thema Spielzeugwaffen und Anscheinsregelung
Mach sich ein Kind oder Erwachsener, das eine Spielzeugwaffe/Softair in einer Tasche oder sonstigen verschlossenen Behältnis (Pappkarton/OVP) transportiert, einer Ordnungwidrigkeit schuldig?
Gelten die gleichen scharfen Regeln (verschlossenes Behältnis, Munition und Magazin getrennt aufbewahren) zm Transport einer Spielzeugwaffe, wie für den Transport einer echten Waffe?
Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass eine Anscheinswaffe nur durch ihr Aussehen eine Gefahr bedeuten könnte und darum ein Transport, der das Spielzeug dem Blickfeld der Öffentlichkeit entzieht, ausreichen sollte.
Im Moment scheint es aber, dass hier auch die Regeln für echte Waffen zu Anwendung kommen (Geldbuße bis 10000 Euro usw.), bei denen es vor allem darum geht den schnellen und scharfen Zugriff auf die Waffe während des Transportes stark einzuschränken.
Muss für jede Spielzeugpistole ein abschliesbarer Wafenkoffer besorgt werden?
Kann man erwarten, dass Kinder die relevanten Waffengesetze für ihr Spielzeug, zum Führen einer Waffe, kennen?
Ist zu erwarten, dass eine Verwaltungsvorschrift diesen besonderen Sachverhalt der Transportes von Spielzeugpistolen, gesondert regelt?
mfg
Anton Gutwein
Sehr geehrter Herr Gutwein,
Sinn und Zweck der Neuregelung des Waffenrechts ist es, einen sinnvollen Beitrag für mehr Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu leisten. Softair-Waffen wurden in den letzten Jahren in zunehmendem Maße offen in belebten Bereichen getragen. Sie sind nicht von echten Waffen zu unterscheiden. Es kann aber nicht angehen, dass unbeanstandet mit Hilfe von Anscheinswaffen bei Überfällen beim Opfer der Eindruck erzeugt werden darf, durch eine echte Waffe mit dem Tode bedroht zu sein. Die Polizei war nach geltendem Recht dagegen machtlos, daher musste der Gesetzgeber handeln.
Die jetzt gefundene Regelung kriminalisiert keine Kinder. Nicht der Besitz dieser Dinger ist untersagt, sondern deren Herumtragen in der Öffentlichkeit. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes erlaubt sogar den Transport in einem verschlossenen Behältnis; das muss im Übrigen kein Waffenkoffer sein.
Zum Schluss, lieber Herr Gutwein, sei mir die Frage an Sie gestattet, aus welchem Grund Kinder täuschend ähnliche Nachbildungen echter Waffen mit sich herumtragen sollten?
Mit freundlichem Gruß
Fritz Kuhn