Frage an Friedlinde Gurr-Hirsch von Martin W.
Sehr geehrter Frau Gurr-Hirsch,
Der Sohn meiner Lebensgefährtin mit 15 Jahren ist in der 9 Klasse Realschule. Nun teilte er mir mit das er eine 1 minus im Diktat geschrieben hat. Da er bisher sehr schlechte Diktat Noten hatte schaute ich mir Dieses an. Nach neuen Diktatregeln dürfen die Schüler nach dem Diktat noch mit einem Duden selbst eine Rechtschreibprüfung vor Abgabe durchführen. Er fand durch diese Selbstprüfung 11 Fehler. Übersehen hatte er noch 12 Fehler. Da aber jeder selbst gefunden Fehler noch einen zusätzlichen Punkt gab hatte er am Schluss nur 1 Fehlerpunkt. Und somit die Note 1 - .
Er wird sich nun mit einer sehr guten Deutsch Note bewerben können obwohl defakto er 23 Fehler im Diktat hatte.
Früher war dies eine glatte Note 6 . Nun heute mit den neuen Regeln eine 1 Minus. Als Betriebsinhaber welcher auch Lehrlinge ausbildet und entsprechend hierfür die Zeugnisse beim Einstellen heranzieht bin ich sehr überrascht über diese Art der Deutsch Noten Ermittlung. Nun zu meiner Frage.
Ist Ihnen diese neue geltende Art der Diktatregeln bekannt? Können Sie diese neuen Regeln gutheisen ?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Es grüßt Sie freundlich
M. W.
Sehr geehrter Herr Wirth,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Januar 2019, die uns über das Portal "Abgeordnetenwatch" erreicht hat.
Zur Bewertung von Rechtschreibfehlern in Nachschriften möchten wir Ihnen folgende Informationen zukommen lassen.
Um die Rechtschreibkompetenz baden-württembergischer Schülerinnen und Schüler zu stärken, hat das Kultusministerium einen Rechtschreibrahmen entwickelt. Er ist ab dem Schuljahr 2018/2019 die verbindliche Grundlage für den Rechtschreibunterricht in den Klassenstufen 1 bis 10 im Fach Deutsch an allen allgemein bildenden Schulen.
Der Rechtschreibrahmen ist für alle Interessierten frei zugänglich und kann unter www.km-bw.de/Publikationen heruntergeladen werden.
In den Abschlussprüfungen der Realschule darf ein Rechtschreibduden verwendet werden. Außerhalb der zentralen Prüfungen gibt es jedoch keine rechtliche, für die Lehrkräfte bindende Vorgabe.
Insbesondere enthält die Notenbildungsverordnung keine Regelung, die sich auf den Einsatz solcher Nachschlagewerke bezieht.
Die Bewertung von Rechtschreibfehlern war bis zum 31. Dezember 2001 Gegenstand einer gleichnamigen Verwaltungsvorschrift. Im Zusammenhang mit der Implementierung des Rechtschreibrahmens und im Sinne einer einheitlichen Praxis der Schulen wird derzeit eine einheitliche Nachfolgeregelung für die ausgelaufene Verwaltungsvorschrift geschaffen.
Die Bewertung von Rechtschreibfehlern liegt in der pädagogischen Verantwortung der Deutschlehrkraft.
Ich persönlich würde Ihnen, sehr geehrter Herr Wirth, dazu raten, Kontakt mit der Deutschlehrkraft aufzunehmen. Sicherlich ist ein persönliches Gespräch dazu sinnvoll und zielführend.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Friedlinde Gurr-Hirsch MdL