Frage an Frauke Weiß von Peter H. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrte Frau Weiß,
Im Landtag wurde eine Rechtsänderung beschlossen in der OB-bzw Bürgermeister ihr Amt bis max zum 65 Lebensjahr ausführen können.
Haben Sie dafür gestimmt, sich enthalten oder dagegen gestimmt?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Horn
Sehr geehrter Herr Horn,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei „kandidatenwatch.de“ vom 8. März 2006. Gerne nehme ich die Gelegenheit wahr, Ihnen hierauf zu antworten.
Die gesamte CDU-Landtagsfraktion hat einer Regelung in der Gemeindeordnung zugestimmt, mit der die Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister mit dem 65. Lebensjahr endet. Diese Regelung galt dem Grunde nach auch schon vor der nunmehr beschlossenen Änderung der Gemeindeordnung. Allerdings sah das Gesetz die Möglichkeit vor, die Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister bis zu zwei Jahre zu verlängern. Allein diese Verlängerungsmöglichkeit, die in der Praxis vielfach für Unsicherheit gesorgt hat, wurde mit der Neuregelung der Gemeindeordnung abgeschafft. Damit haben wir im Wesentlichen drei Ziele erreichen wollen: Zum einen ging es uns darum, im ganzen Land einheitliche Verhältnisse zu schaffen und die Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister für alle verbindlich zu regeln. Zum anderen haben wir es abgelehnt, das passive Wahlrecht unnötig einzuschränken. Hierzu wäre es nämlich gekommen, wenn man – wie von vielen gefordert – das Höchstalter eines möglichen Kandidaten für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters auf 58 oder 60 Jahre festgelegt hätte, damit dieser seine Amtszeit von sieben Jahren auch noch vollständige zu Ende bringen kann. Wir waren nämlich der Auffassung, dass das Wahlvolk selbst entscheiden soll, ob es etwa einem 63jährigen Kandidaten sein Vertrauen schenken möchte, obwohl bekannt ist, dass er (gegenwärtig) mit 65 Jahren ausscheiden muss. Schließlich waren unsere Überlegungen davon getragen, dass in Kürze eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beamten auf 67 Jahre ansteht. Eine solche Verlängerung führt sodann automatisch dazu, dass auch hauptamtliche Bürgermeister bis zum 67. Lebensjahr ihr Amt ausüben können. Deshalb war es aus unserer Sicht nicht notwendig, für diese kurze Übergangsfrist noch eine Verlängerung der Amtszeit für hauptamtliche Bürgermeister festzulegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen auf Ihre Frage eine zufriedenstellende Auskunft geben konnte und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Frauke Weiß MdL